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Anlage Nr. 234 - 243 - Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

Anlage Nr. 234 - 243 (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der IntKfzV, FerReiseV und StVG


Anlage Nr. 234 - 243 hat 4 frühere Fassungen



Lfd. Nr. TatbestandIntKfzVRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 (aufgehoben)




Lfd. Nr. TatbestandFerienreise-VORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
f) Ferienreise-Verordnung *)

239Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb
der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
§ 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines
Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger
als 15 Minuten zugelassen
§ 1
§ 5 Nr. 1
100 €

---
*)
Anm. Red.: war bis Artikel 11 V. v. vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) Buchstabe e wurde dort auch nicht angepasst, müsste seitdem aber Buchstabe f sein


Lfd. Nr. TatbestandStVGRegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
 
B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

0,5-Promille-Grenze

241Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-
zentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder
mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon-
zentration führt
§ 24a Abs. 1 500 €
Fahrverbot
1 Monat

241.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate

241.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate

 
Berauschende Mittel

242Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage
zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden
Mittels geführt
§ 24a Abs. 2 Satz 1 i. V m.
Abs. 3
500 €
Fahrverbot
1 Monat

242.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung
nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister
 1.000 €
Fahrverbot
3 Monate

242.2bei Eintragung von bereits mehreren Entschei-
dungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszen-
tralregister
 1.500 €
Fahrverbot
3 Monate

 
Alkoholverbot für Fahranfänger

243In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich ge-
nommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines
solchen Getränks angetreten
§ 24c Abs. 1, 2 250 €






 

Frühere Fassungen von Anlage Nr. 234 - 243 BKatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
vom 05.01.2009 BGBl. I S. 9
aktuell vorher 30.10.2008Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 18.07.2008 BGBl. I S. 1338
aktuell vorher 01.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1460
aktuell vorher 01.03.2007Artikel 11 Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988
aktuellvor 01.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.