Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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Verordnung über den Handel nach Schlachtgewicht auf Schlachtvieh(groß)märkten und Preismeldungen bei Direktzufuhren (Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Eingangsformel
Erster Teil Handel nach Schlachtgewicht
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Zweiter Teil Preismeldungen bei Direktzufuhren
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Dritter Teil Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 11
§ 12
§ 13

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Abs. 3, des § 13 Abs. 3 und des § 13a des Vieh- und Fleischgesetzes vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3608), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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Erster Teil Handel nach Schlachtgewicht

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Handel nach Schlachtgewicht wird auf den Schlachtviehgroßmärkten und Schlachtviehmärkten zugelassen, die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde - bei Schlachtviehgroßmärkten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - bestimmt werden.

(2) Die Bestimmung der Schlachtviehgroßmärkte und Schlachtviehmärkte, auf denen der Handel nach Schlachtgewicht zugelassen wird, setzt voraus, daß dadurch die Marktübersicht gefördert wird. Sie kann auf bestimmte Markttage und bestimmte Tierarten beschränkt werden.


Text in der Fassung des Artikels 424 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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§ 2



Der Handel nach Schlachtgewicht ist zur zulässig, wenn der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Preis sich nach den gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch richtet und die Schlachtkörper nach Maßgabe des § 3 in Handelsklassen eingereiht und gekennzeichnet werden.

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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Schlachtkörper der nach Schlachtgewicht und Fleischhandelsklasse gehandelten Schlachttiere sind unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - durch einen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestellten Klassifizierer entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einzureihen und zu kennzeichnen.

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§ 4


§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Für jedes auf Schlachtviehgroßmärkten verkaufte Schlachttier sind in dem vom Verkäufer auszustellenden Marktschlußschein der Käufer, die Art, die Gattung, das Lebend- und das Schlachtgewicht, die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch und der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht anzugeben. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes bleibt unberührt.

(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und ausgeweideten Tieres in der Schnittführung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung. Andere als die nach dieser Vorschrift zu entfernenden Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.

(3) Der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht umfaßt den Wert aller bei der Schlachtung anfallenden Innereien und Nebenprodukte. Er ist an Hand des Lebendgewichts in einen Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht umzurechnen. Soweit die nach Landesrecht zuständige Behörde für den einzelnen Schlachtviehgroßmarkt oder Schlachtviehmarkt nicht etwas anderes bestimmt, erfolgt die Umrechnung durch den Verkäufer. Der Verkäufer hat in diesem Fall den Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht zusätzlich im Marktschlußschein anzugeben.

(4) Die Marktschlußscheine sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vorzulegen.

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§ 5


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht sind in die amtliche Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes einzubeziehen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachtviehgroßmarkt oder Schlachtviehmarkt vorschreiben, daß an Stelle oder zusätzlich zu der Einbeziehung der Lebendgewichtspreise in die in Absatz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche Notierung von Schlachtgewichtspreisen auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm Schlachtgewicht und der gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch erstellt wird, wenn zu erwarten ist, daß eine solche Notierung aussagekräftig und repräsentativ sein wird. Schreibt die nach Landesrecht zuständige Behörde vor, daß die Notierung von Schlachtgewichtspreisen an Stelle der Einbeziehung der Lebendgewichtspreise in die in Absatz 1 genannte Notierung erfolgen soll, so entfällt die in § 4 Abs. 3 vorgesehene Umrechnung des Schlachtgewichtspreises in den Lebendgewichtspreis.

(3) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotierung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom 2. Mai 1951 (Bundesanzeiger Nr. 90 vom 12. Mai 1951), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 4. Mai 1976 (Bundesanzeiger Nr. 89 vom 12. Mai 1976), sinngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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§ 6



Sofern gemäß § 15 des Vieh- und Fleischgesetzes angeordnet ist, daß die Vorschriften über die "Amtliche Notierung" auch auf Schlachtviehmärkten Anwendung finden, gelten die Bestimmungen des Ersten Teiles dieser Verordnung entsprechend.

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Zweiter Teil Preismeldungen bei Direktzufuhren

§ 7



(1) Wer das dem Schlachthof eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes zugeführte Schlachtvieh außerhalb einer Marktveranstaltung lebend oder geschlachtet verkauft, hat über jeden Verkauf an Hauptverkaufstagen einen Schlußschein auszustellen. Dies gilt nicht für Verkäufe, für die Preismeldungen nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz zu erstatten sind.

(2) Der Hauptverkaufstag oder die Hauptverkaufstage werden für den einzelnen Schlachthof von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhörung des Landesmarktverbandes festgelegt.

(3) In dem Schlußschein sind der Verkäufer, der Käufer, die Art, die Gattung, das Lebendgewicht, die Handelsklasse für Schlachtvieh und der Preis je 100 Kilogramm Lebendgewicht anzugeben. Wird das Tier auf der Basis des Schlachtgewichts gehandelt, so sind in dem Schlußschein an Stelle des Preises je 100 Kilogramm Lebendgewicht der Preis je 100 Kilogramm Schlachtgewicht und an Stelle der Handelsklasse für Schlachtvieh die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch anzugeben. § 4 Abs. 3 ist anzuwenden. Im übrigen gelten für den Schlußschein die nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Vieh- und Fleischgesetzes für Marktschlußscheine erlassenen Vorschriften entsprechend.

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§ 8



Die Schlußscheine sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt vorzulegen.

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§ 9



Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für bestimmte Schlachtviehgroßmärkte oder Schlachtviehmärkte sowie für bestimmte Betriebe ganz oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung und Abgabe von Schlußscheinen erteilen, wenn die Schlußscheine keine Bedeutung für die Preisbildung und die Aussagekraft der Preisnotierung haben.

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§ 10



(1) Die Preise je 100 Kilogramm Lebendgewicht sind an Hand der Schlußscheine von einer Notierungskommission festzustellen und in die amtliche Preisnotierung des Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtviehmarktes einzubeziehen. Die Einbeziehung unterbleibt, wenn dadurch die Aussagekraft der in Satz 1 genannten Notierung beeinträchtigt wird.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der Einbeziehung der Preise in die in Absatz 1 Satz 1 genannte Notierung eine gesonderte amtliche Notierung auf der Basis von jeweils 100 Kilogramm Lebendgewicht und der Handelsklassen für Schlachtvieh erstellt wird.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für den einzelnen Schlachthof vorschreiben, daß an Stelle der oder zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Notierungen gesonderte amtliche Notierungen von Schlachtgewichtspreisen erstellt werden; § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Erstellung der amtlichen Preisnotierung und das Verfahren der Preisfeststellung gelten im übrigen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 und des § 5 der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung sinngemäß. Beauftragte der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle können jederzeit bei der Preisfeststellung zugegen sein. Ihnen ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

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Dritter Teil Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 11



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 Marktschlußscheine nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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§ 12



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 13



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



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