§ 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
- 1.
- unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
- 2.
- Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,
unterliegen.
(2) Die Zollbehörden können
- 1.
- Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
- 2.
- den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und
- 3.
- in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
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Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Sonstige
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2736
Elfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 13.03.2006 BGBl. I S. 539
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 297
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 06.02.2007 BGBl. I S. 149
Zehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 31.01.2006 BGBl. I S. 310
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1246
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 18. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... zur Wiederauffüllung von Beständen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ... lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 15. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst: (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder ... über Mindestangaben in Fanglizenzen Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder ... von Bestimmungen gegen Walbeifänge Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ...
Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes ... c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 ... 7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgenden §§ 6 bis 22 ersetzt: „§ 6 Fischereiüberwachungszentrum (1) Die ... Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren vorschlagen. § 9 Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 217 9. ZustAnpV Seefischereigesetz ... Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 4 und § 10 Satz 1 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli ...
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
Artikel 1 19. SeefBgVÄndV ... Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ... nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ... b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne ... c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 297
Artikel 1 16. SeefBgVÄndV ... folgende Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... c Fisch von IUU-Schiffen einführt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
Artikel 1 17. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... 5 und 6 werden angefügt: (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... oder nicht rechtzeitig übermittelt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... für Hering, Makrele und Stöcker (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) ... e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1246
Artikel 1 12. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... Absätze 4 und 5 angefügt: „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein ... von weniger als 20 Metern fischt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein ... Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) ... Abs. 2 Unterstützung nicht gewährt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Transportunternehmer vorsätzlich oder ...
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