Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (19. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904 (Nr. 36); Geltung ab 15.07.2010
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2010 SeefBgV § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 11, § 15a, § 16, § 21

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende Nummer 14b eingefügt:

„14b.
entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geändert worden ist" werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93" werden gestrichen.

ccc)
Das Komma am Ende der Vorschrift wird durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13 werden aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt,

2.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Gemeinschaftsgewässern auf See umlädt,

6.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten geographischen Gebiets bleibt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

11.
entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

12.
entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

14.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

17.
entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht nach einem dort genannten Stauplan aufbewahrt,

18.
entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

19.
als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort genannten Fischereien das dort genannte Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

20.
als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

21.
entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22.
als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

23.
entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

24.
entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus der Freizeitfischerei vermarktet,

25.
entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

26.
entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

27.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

28.
entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zuständigen Behörde oder einer dort genannten Einrichtung das dort genannte Transportdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für angemessene Unterbringung nicht sorgt,

31.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt,

32.
entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

33.
entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b eine Maschine manipuliert oder

34.
als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht anlandet."

3.
§ 3 Nummer 1 bis 3 wird aufgehoben.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a und 4b eingefügt:

„4a.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht rechtzeitig ändert,

4b.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchsfischzug durchführt,".

bb)
In Nummer 13 werden die Wörter „Fischfang mit Grundfanggeräten" durch das Wort „Grundfischerei" ersetzt.

cc)
Nummer 13a wird wie folgt gefasst:

„13a.
entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestimmt,".

dd)
Nach Nummer 19a wird folgende Nummer 19b eingefügt:

„19b.
als Kapitän entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort genannten Fische nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,".

ee)
Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25 bis 25b ersetzt:

„25.
ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

25a.
entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang nicht gewährt,

25b.
als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht unterzeichnet,".

ff)
Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:

„26a.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1 Satz 1 einer zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6) geändert worden ist," eingefügt.

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt,

3.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt,

4.
entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt,

5.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8.
entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt,

11.
entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

12.
entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt,

13.
entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt,

14.
entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

15.
entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

17.
entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 bis 4, 20, 25 und 27 bis 30 werden aufgehoben.

bb)
Nach Nummer 32 werden folgende Nummern 32a bis 32d eingefügt:

„32a.
entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder nicht richtig verstaut,

32b.
entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Fanggenehmigung nicht mitführt,

32c.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

32d.
entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

cc)
Nach Nummer 35 werden folgende Nummern 35a bis 35c eingefügt:

„35a.
entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als dem dort genannten Hafen vornimmt,

35b.
entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

35c.
ohne Genehmigung nach Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, in einem dort genannten Gebiet fischt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010, S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus Beständen, für die zulässige Fangmengen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering vermengten Fang unsortiert anlandet,

3.
entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte vermengten Fang unsortiert anlandet,

4.
entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art, die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht oder nicht vollständig anlandet oder

5.
entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält."

7.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 16 wird aufgehoben.

9.
In § 21 werden die Nummern 1, 7, 9 und 10 aufgehoben.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner