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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im ArbPlSchG

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; Geltung ab 14.04.1980
FNA: 53-2; 5 Verteidigung 53 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Änderungen / Synopse | 19 Gesetze verweisen aus 25 Artikeln auf Arbeitsplatzschutzgesetz


Erster Abschnitt Grundwehrdienst und Wehrübungen

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung

§ 3 Wohnraum und Sachbezüge

§ 4 Erholungsurlaub

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

§ 7 Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte

§ 8 Vorschriften für Handelsvertreter

§ 9 Vorschriften für Beamte und Richter

§ 10 Freiwillige Wehrübungen

§ 11 (weggefallen)

§ 11a Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst

§ 12 Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten

§ 13 Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben