(1)
1Für Soldaten im Ruhestand, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2022.150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Absatz 1.
2§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Soldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) Für Empfänger von Übergangsgebührnissen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Satz 1 genannten Höchstgrenze 150 Prozent der Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 47 Absatz 1.
(4) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- 1.
- eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder
- 2.
- die Übergangszeit nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird.
(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 gewährte Leistung, die nach
§ 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(6) Eine in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 gewährte Leistung, die nach
§ 3 Nummer 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 4.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
(7) Eine in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistung, die nach
§ 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 3.000 Euro nicht als Erwerbseinkommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1063; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353