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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 38 - Feststellungsgesetz (FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 38 Rechtsmittel
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tag des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.
Zitierungen von § 38 FG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 FG Feststellungsbescheid
... Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38 ) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des ...
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