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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 38 - Feststellungsgesetz (FG)

neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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§ 38 Rechtsmittel



(1) Für das Beschwerdeverfahren und das weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem Tag des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.

(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33 bis 37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.



 

Zitierungen von § 38 FG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 FG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 FG Feststellungsbescheid
... Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38 ) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des ...