Fischseuchenverordnung (FischSeuchV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
Geltung ab 29.11.2008; FNA: 7831-1-54-4 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
§ 3 Genehmigungspflicht
§ 4 Genehmigung
§ 5 Genehmigungsantrag
§ 6 Registrierung
Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
§ 8 Buchführung
Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
§ 9 Überwachung
§ 10 Schutzgebiet
§ 11 Impfverbot
Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
§ 12 Inverkehrbringen
§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung
§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
§ 18 Transport
Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen
Anlage 2 (zu § 13)

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Seuchen, die bei Fischen auftreten.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Fische, die ausschließlich nicht gewerblich zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden,

2.
wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet werden.

(3) Auf Fische, die gewerblich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblich betriebenen Aquarien sowie zu Zierzwecken nicht gewerblich in Gartenteichen gehalten werden, finden die §§ 3 bis 10 und 13 bis 16 keine Anwendung, soweit

1.
keine direkte Verbindung des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Gewässern besteht oder

2.
eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, die das Risiko der Übertragung von Seuchenerregern in natürliche Gewässer dem Stand der Technik entsprechend vermeidet.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Fische aus Aquakultur:

Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

2.
Aquakulturbetrieb:

jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

3.
Angelteich:

Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

1.
Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

2.
Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

a)
klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

b)
klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

c)
pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.


Text in der Fassung des Artikels 389 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung

§ 3 Genehmigungspflicht


§ 3 wird in 10 Vorschriften zitiert

Wer in einem

1.
Aquakulturbetrieb,

2.
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder

3.
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum

Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

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§ 4 Genehmigung


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung auf Antrag, soweit

1.
sichergestellt ist, dass

a)
durch geeignete Maßnahmen keine Seuchenerreger übertragen werden können und

b)
die sonstigen Pflichten nach den §§ 7 und 8 erfüllt werden sowie

2.
im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 dieser über eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die die Abtötung von Seuchenerregern gewährleistet, oder die Abwässer einer anderen Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass keine Seuchenerreger übertragen werden.

(2) Die Genehmigung wird unter Zuteilung einer zwölfstelligen Nummer erteilt, die sich aus der für die Sitzgemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie der vierstelligen Nummer für den Betrieb zusammensetzt. Die zuständige Behörde erfasst die genehmigten Betriebe mit Angabe dieser Nummer in einem Register.

(3) Die Genehmigung kann - auch nachträglich - mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Einhalten oder das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung des Betriebes angeordnet werden.

(4) Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung des Betriebes nachträglich entfallen, so kann die zuständige Behörde an Stelle eines Widerrufes das Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung alsbald wieder eingehalten werden. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn der Betreiber nachweist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung wieder vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf unberührt.

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§ 5 Genehmigungsantrag


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

In dem Antrag auf Genehmigung sind die Angaben zu machen und ihm sind die Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind anzugeben Name und Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge, die gehaltenen Tierarten und ihre Verwendung sowie die Darlegung, mit welchen Maßnahmen die Verschleppung von Seuchen verhindert wird. Im Falle eines Betriebes im Sinne des § 3 Nr. 2 oder 3 sind darüber hinaus Angaben zur Behandlung der Abwässer zu machen.

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§ 6 Registrierung


§ 6 wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Wer in

1.
anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Fische gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen,

2.
Angelteichen oder

3.
Aquakulturbetrieben, die Fische aus Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, in den Verkehr bringen,

eine in § 3 genannte Tätigkeit ausübt, bedarf der Registrierung.

(2) Die Anzeige zur Registrierung nach Absatz 1 hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. In der Anzeige sind die Angaben zu machen und ihr sind die Unterlagen beizufügen, die den Namen und die Anschrift des Betreibers, die Lage und Größe der Anlage, Teichzahl, Wasserversorgung, Zuflussmenge und die gehaltenen Fischarten und ihre Verwendung enthalten.

(3) Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Für die Zusammensetzung der Registriernummer gilt § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.

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Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher

§ 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung nach Absatz 1 anordnen, wenn in einem Betrieb eine andere als in Absatz 1 genannte Tätigkeit ausgeübt wird und das Risiko einer Infektion mit einer Seuche in diesem Betrieb besteht oder von diesem ausgeht.

(3) Wird bei Fischen aus Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungsbedingungen oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass ein Ausbruch oder ein Verdacht im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt, hat der Betreiber des Aquakulturbetriebes dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Diese Verpflichtung obliegt auch den für die Fische verantwortlichen Personen, die nicht Betreiber des Aquakulturbetriebes sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 8 Buchführung


§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Betreiber

1.
eines Aquakulturbetriebes hat über

a)
alle Zugänge unter Angabe der Daten der Anlieferung, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts, des Herkunftsbetriebes und des Transporteurs und

b)
alle Abgänge unter Angabe der Versanddaten, der Fischart, des Durchschnittsgewichts der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts und des Empfängers von Fischen aus Aquakultur,

c)
die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 und

d)
die erhöhte Sterblichkeit aufgeschlüsselt nach den einzelnen, in sich abgeschlossenen Teilen des Aquakulturbetriebes und nach der Produktionsrichtung,

2.
eines Verarbeitungsbetriebes hat über das Verbringen von Fischen aus Aquakultur und ihren Erzeugnissen in und aus dem Betrieb,

3.
eines Transportbetriebes hat über

a)
Name und Anschrift des bisherigen Besitzers, Ort und Datum der Übernahme, Name und Anschrift des Erwerbers, Ort und Datum der Abgabe, Art, Durchschnittsgewicht der jeweiligen Fischart, deren Stückzahl oder des Gesamtgewichts,

b)
jeden Wasserwechsel während des Transportes, mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,

c)
die Sterblichkeit während des Transportes, aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten,

Buch zu führen.

(2) Als Buch nach Absatz 1 dürfen auch Loseblattdurchschreibesysteme oder andere dauerhaft zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen verwendet werden. Nach Ablauf eines Kalenderjahres sind die Aufzeichnungen des betroffenen Kalenderjahres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde dürfen sie aus dem Betrieb nicht entfernt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann die Führung eines Buches nach Absatz 1 für andere als dort aufgeführte Betriebe anordnen, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen in diesen Betrieben besteht oder von diesen ausgeht.

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Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot

§ 9 Überwachung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde führt unter Beachtung der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben, in denen eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach § 3 ausgeübt wird, Untersuchungen nach Maßgabe der in Anhang III Teil B Spalte 5 der Richtlinie 2006/88/EG genannten Häufigkeit auf die in Spalte 4 genannte Überwachungsart durch. 2Dabei ist nach Maßgabe des Anhangs III Teil B Spalte 3 der Richtlinie 2006/88/EG das von dem Betrieb ausgehende Risiko in Bezug auf die Einschleppung und die Übertragung von Seuchenerregern zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Fische aus Aquakultur bestimmter Betriebe eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Probenmaterial anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Anpassung lebensmittelrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2017/625 V. v. 19. November 2019 BGBl. I S. 1862 m.W.v. 14. Dezember 2019

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§ 10 Schutzgebiet


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des Artikels 50 der Richtlinie 2006/88/EG ein Gebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit dieses frei von einer oder mehreren der in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen ist. Sie teilt dem Bundesministerium die Schutzgebiete mit. Die Mitteilung enthält die in Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Angaben entsprechend den Vorgaben der Entscheidung 2008/392/EG der Kommission vom 30. April 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe (ABl. EU Nr. L 138 S. 12).

(2) Das Bundesministerium macht die Schutzgebiete im Bundesanzeiger bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 11 Impfverbot


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 1 aufgeführten Seuchen (exotische Seuchen) sind verboten. Dies gilt nicht, soweit die Europäische Kommission Impfungen nach Artikel 42 oder Artikel 47 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(2) Impfungen gegen die in Anlage 1 Spalte 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen (nicht exotische Seuchen) sind in einem von dieser nicht exotischen Seuche freien Schutzgebiet und in Betrieben, die einem Überwachungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegen, verboten.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 kann die zuständige Behörde Impfungen für wissenschaftliche Studien zum Zwecke der Entwicklung und Testung von Impfstoffen genehmigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen

§ 12 Inverkehrbringen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Fische aus Aquakultur oder ihre Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich der §§ 13 bis 16 nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie die Fische am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Seuchen nicht gefährden.

(2) Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen von Fischen aus Aquakultur oder ihren Erzeugnissen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 13 Tiergesundheitsbescheinigung


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der Zucht, Haltung und Hälterung, des Besatzes oder der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr in

1.
ein Schutzgebiet oder

2.
ein Gebiet, für das ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Überwachungs- oder Tilgungsprogramm nach Artikel 44 der Richtlinie 2006/88/EG besteht, das das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat,

nur verbracht werden, wenn sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Fische, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind, oder

2.
Weichtiere und Krebstiere, die zum Zwecke der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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§ 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie

1.
klinisch gesund sind,

2.
nicht aus einem Aquakulturbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht, und

3.
nicht aus der Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes stammen.

(2) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke des Besatzes in freie Gewässer oder in Angelteiche nur ausgesetzt werden, soweit die Fische die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(3) Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes in Schutzgebiete nur verbracht werden, soweit sie aus Schutzgebieten stammen.

(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in Schutzgebiete, die frei von diesen Seuchen sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit

1.
sie aus Schutzgebieten stammen, die frei von diesen Seuchen sind,

2.
sie in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen gehältert und verarbeitet werden, die eine Übertragung von Seuchenerregern verhindern,

3.
Fische vor dem Versand getötet und ausgenommen werden oder

4.
Weichtiere oder Krebstiere unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnisse versandt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, dürfen in Aquakulturbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete in Schutzgebieten, die frei von dieser Seuche sind, nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie vor dem Inverkehrbringen in einer geeigneten Station unter Überwachung der zuständigen Behörde für einen ausreichend langen Zeitraum in Quarantäne gehalten worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken



Fische zu Zierzwecken dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie andere Fische im Hinblick auf Seuchen nicht gefährden.

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§ 18 Transport


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Fische aus Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen transportiert werden, die

1.
wasserdicht und während des Transportes so verschlossen sind, dass Wasser nicht mehr als unvermeidlich auslaufen kann, und

2.
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(2) Wer das Wasser während des Transportes wechselt, hat sicherzustellen, dass durch den Wasserwechsel

1.
die beförderten Fische aus Aquakultur,

2.
die Fische am Ort des Wasserwechsels und

3.
die Fische am Bestimmungsort

im Hinblick auf Seuchen nicht gefährdet werden. Er darf anfallende Flüssigkeiten nicht unmittelbar in Gewässer einleiten.

(3) Wer Fische aus Aquakultur transportiert, hat sicherzustellen, dass Fahrzeuge oder Behältnisse, in denen Fische aus Aquakultur transportiert worden sind, sowie Geräte, die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, mit Ausnahme großer Fanggeräte der Fluss- und Seenfischerei, vor erneuter Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden.

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Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen

§ 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche


§ 19 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fische aus Aquakultur sowie die geschätzte Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur.

2.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde täglich den neuesten Stand der geschätzten Anzahl seuchenkranker und verdächtiger Fische aus Aquakultur mitzuteilen.

3.
Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in oder aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.

4.
Verendete Fische aus Aquakultur dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden.

5.
Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

6.
Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

7.
Transportmittel, mit denen Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Alle Aquakulturbetriebe eines Wassereinzugsgebietes, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche besteht, unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den amtlicher Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische aus Aquakultur nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Aquakulturbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Untersuchungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich auf

1.
den Zeitraum, in dem der Seuchenerreger bereits im Aquakulturbetrieb gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,

2.
die mögliche Eintragsquelle sowie

3.
die Ermittlung anderer Aquakulturbetriebe, aus denen Fische aus Aquakultur in den Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, oder in die Fische aus Aquakultur aus dem Aquakulturbetrieb, in dem der Verdacht besteht, verbracht worden sind.

(4) Ergibt die epidemiologische Untersuchung nach Absatz 3, dass der Seuchenerreger in einen anderen Aquakulturbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet oder fließende Gewässer eingeschleppt worden ist, gilt für diese Absatz 1 entsprechend.

(5) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

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§ 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so unterliegt der Aquakulturbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Für die lebenden Fische aus Aquakultur ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an.

3.
Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische aus Aquakultur von einer Anordnung nach Nummer 2 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische aus Aquakultur unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

4.
Transportmittel, mit denen lebende und verendete Fische aus Aquakultur transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Aquakulturbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

5.
Nach Entfernung der Fische aus Aquakultur sind der Aquakulturbetrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

6.
Von Fischen aus Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie Futtermittel und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

7.
Personen dürfen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 19 Abs. 2 unterliegenden Aquakulturbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführte exotische Seuche zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

(3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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§ 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Ausbruch einer exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie der geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet fest. Die in dem Sperrgebiet gelegenen Betriebe

1.
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf die exotische Seuche zu untersuchen und

2.
unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Wer Fische aus Aquakultur aus einem in dem Sperrgebiet gelegenen Betrieb verbringen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde legt ferner ein Gebiet außerhalb des Sperrgebietes nach Absatz 1, das für die Vermeidung der Verschleppung der exotischen Seuche angemessen groß ist, als Überwachungsgebiet fest. Die zuständige Behörde kann in dem Überwachungsgebiet über die Untersuchungen nach § 7 Abs. 1 hinaus zusätzliche Untersuchungen durchführen.

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§ 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb


§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:

1.
Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aquakultur nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von der derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.

3.
Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

4.
Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,

2.
Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,

3.
Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen aus Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,

4.
Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

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§ 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche


§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist in einem Aquakulturbetrieb der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen im Sinne des § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche weiterverschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an. § 19 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

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§ 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ist der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde setzt das Schutzgebiet aus und ordnet histologische, molekularbiologische, mykologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen an.

2.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische aus Aquakultur, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.

3.
Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

4.
Verendete oder getötete Tiere aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet


§ 25 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.

2.
§ 22 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist in einem Schutzgebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epidemiologische Nachforschungen gemäß § 19 Abs. 3 an und ordnet für Aquakulturbetriebe,

1.
aus denen die nicht exotische Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die nicht exotische Seuche bereits weiter verschleppt worden sein kann,

die behördliche Beobachtung an; § 19 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die zuständige Behörde kann histologische, molekularbiologische, parasitologische oder virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Absatz 1 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 3. Mai 2016 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 7. Mai 2016

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§ 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche


§ 27 wird in 3 Vorschriften zitiert

Ist der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den geographischen Gegebenheiten, insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Verschleppung der nicht exotischen Seuche angemessen groß ist, um den betroffenen Aquakulturbetrieb als Sperrgebiet und außerhalb des Sperrgebietes als Überwachungsgebiet fest. Für das Sperrgebiet gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3, für das Überwachungsgebiet § 21 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

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§ 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln


§ 28 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Seuche gilt als erloschen, soweit

1.
alle Fische aus Aquakultur des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und

2.
die Desinfektion des Betriebes oder einzelner in sich abgeschlossener Teile des Aquakulturbetriebes nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Sperrgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Sperrgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(4) Die zuständige Behörde hebt die Festlegung als Überwachungsgebiet nach den §§ 21 und 27 auf, soweit die Untersuchungen in dem Überwachungsgebiet mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(5) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln wegen einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 aufgeführten exotischen Seuche kann die zuständige Behörde den Wiederbesatz eines Aquakulturbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 abhängig machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 3 Satz 1 einen Fisch hält, verbringt oder abgibt oder einen toten Fisch oder einen Teil davon verbringt, abgibt oder verwertet,

2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

3.
ohne Registrierung nach § 6 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2, § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 27 Satz 2, nach § 22 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 25 Nummer 2, nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 oder § 25 Nummer 2, nach § 23 Absatz 1 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 2, zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6.
entgegen § 8 Absatz 1 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

7.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 ein Buch nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

8.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 gegen eine dort genannte Seuche impft,

9.
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 4 einen Fisch verbringt,

10.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 Flüssigkeit einleitet,

11.
ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 5, § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 einen Fisch, ein Teil, einen Rohstoff, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder einen sonstigen Gegenstand verbringt oder abgibt,

12.
einer mit einer Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7, § 21 Absatz 1 Satz 3, § 22 Absatz 1 Nummer 2 oder § 24 Absatz 1 Nummer 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

13.
ohne Genehmigung nach § 19 Absatz 1 Nummer 6 oder § 20 Absatz 1 Nummer 7 einen Aquakulturbetrieb betritt,

14.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 7 oder § 20 Absatz 1 Nummer 4 ein Transportmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder

15.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 einen Fisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt.


Text in der Fassung des Artikels 30 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen V. v. 17. April 2014 BGBl. I S. 388, 576 m.W.v. 1. Mai 2014

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§ 30 Übergangsbestimmungen



(1) Aquakulturbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 2 Abs. 1 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) angezeigt sind, gelten,

1.
soweit sie in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fallen, als vorläufig genehmigt oder

2.
soweit sie in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 fallen, als vorläufig registriert.

Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 die Genehmigung beantragt wird oder im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Die vorläufige Registrierung erlischt, wenn die Anzeige nach § 6 Abs. 2 zur Registrierung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem 29. November 2008 erfolgt ist.

(2) Die nach § 13 oder § 14 der Fischseuchenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3563) zugelassenen Gebiete oder Betriebe gelten als Schutzgebiete nach § 10.

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Anlage 1 (zu den §§ 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Liste der Seuchen


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

1 2 3
Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten
histo-
logisch
mole-
kular-
bio-
logisch
para-
sito-
logisch
viro-
logisch
 
1. Exotische Seuchen     
Fische:Epizootische Häma-
topoetische Nekrose
 X XRegenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Europäischer Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
Weichtiere:Infektion mit Bona-
mia exitiosa
X X Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis)
 Infektion mit Perkin-
sus marinus
X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica)
 Infektion mit Micro-
cytos mackini
X X Pazifische Auster (Crassostrea gigas),
Amerikanische Auster (Crassostrea
virginica), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Europäische
Auster (Ostrea edulis)
Krebstiere:Taura-Syndrom X  Atlantische Weiße Garnele (Penaeus
setiferus), Pazifische Blaue Garnele
(Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße
Garnele (Penaeus vannamei)
 Yellowhead Disease  X  Atlantische Braune Garnele (Penaeus
aztecus), Nördliche Rosa Garnele
(Penaeus duorarum), Radgarnele
(Penaeus japonicus), Schwarze Tiger-
garnele (Penaeus monodon), Atlantische
Weiße Garnele (Penaeus setiferus),
Pazifische Blaue Garnele (Penaeus
stylirostris), Pazifische Weiße Garnele
(Penaeus vannamei)
2. Nicht exotische Seuchen     
Fische:Virale hämorrha-
gische Septikämie
 X XHering (Clupea spp.), Felchen (Corego-
nus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch
(Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau
(Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus
morhua), Pazifischer Lachs (Oncorhyn-
chus spp.), Regenbogenforelle (Oncor-
hynchus mykiss), Seequappe (Onos
mustelus), Forelle (Salmo trutta), Stein-
butt (Scophthalmus maximus), Sprotte
(Sprattus sprattus), Äsche (Thymallus
thymallus), Japanische Flunder (Para-
lichthys olivaceus)
 Infektiöse hämato-
poetische Nekrose
 X XKeta-Lachs (Oncorhynchus keta),
Silberlachs (Oncorhynchus kisutch),
Japan-Lachs (Oncorhynchus masou),
Regenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus
nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus
rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus
tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo
salar)
 Koi-Herpes-Infektion X XKarpfen (Cyprinus carpio)
 Infektiöse Anämie
der Lachse: Infektion
mit Genotyp HPR-
deletiert der Art Isa-
virus
 X XRegenbogenforelle (Oncorhynchus
mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo
salar), Forelle (Salmo trutta)
Weichtiere:Infektion mit Martei-
lia refringens
X X Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Europäische Auster (Ostrea
edulis), Argentinische Auster (Ostrea
puelchana), Miesmuschel (Mytilus
edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus
galloprovincialis)
 Infektion mit Bona-
mia ostreae
X X Australische Flachauster (Ostrea
angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea
chilensis), Westamerikanische Auster
(Ostrea conchaphila), Asiatische Auster
(Ostrea denselammellosa), Europäische
Auster (Ostrea edulis), Argentinische
Auster (Ostrea puelchana)
Krebstiere:Weißpünktchen-
krankheit
 X  alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung
der Dekapoden)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung V. v. 24. September 2014 BGBl. I S. 1558 m.W.v. 3. Oktober 2014

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Anlage 2 (zu § 13)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2008 S. 2325)



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