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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (BVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 KFürsV § 11, § 12, § 16, § 21, § 24, § 26, § 35, § 36, § 42, § 43, § 44, § 45, § 47, § 51, § 53, § 58

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie folgt gefasst:

„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangt werden; die Kosten für diese Maßnahmen werden als Beihilfe erstattet."

3.
In § 12 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)" durch die Wörter „dem jeweils geltenden Fernunterrichtsschutzgesetz" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt.

5.
§ 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des für" durch die Wörter „der für" und die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter „Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 2" durch die Angabe „§ 27b Absatz 2" ersetzt.

c)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1)" und das Wort „und" durch die Wörter „zuzüglich der" ersetzt und hinter dem Wort „Haushaltsangehörigen" die Wörter „maßgebenden Regelbedarfsstufe" eingefügt.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Unterschreitet das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen. Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, ist ein Freibetrag in Höhe von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich des Betrags nach Absatz 3 anzuerkennen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 ist als zusätzlicher Freibetrag ein Betrag anzuerkennen, der folgende Vomhundertsätze des Betrags beträgt, der 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 übersteigt:

1.
25 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI,

2.
20 vom Hundert bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II,

3.
15 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100,

4.
10 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, bei Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, und

5.
5 vom Hundert bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, bei Halbwaisen und Elternteilen."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Summe der Freibeträge nach den Absätzen 2 und 3 darf 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nicht unterschreiten."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „bis zu" werden gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
In § 26 Satz 1 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1" ersetzt.

8.
In § 35 Absatz 4 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

9.
§ 36 Absatz 2 Nummer 3 wird aufgehoben.

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Zum allgemeinen Ausgleich der durch die Schädigung geminderten Lebensstellung ist vom einzusetzenden Einkommen ein Freibetrag abzusetzen, der folgenden Anteil des Bemessungsbetrags nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes beträgt:

1.
0,8 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2.
0,4 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3.
0,2 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten.

(2) Bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen, beträgt der Freibetrag abweichend von Absatz 1 folgenden Anteil des Bemessungsbetrags:

1.
0,4 vom Hundert bei Beschädigten mit Bezug von Berufsschadensausgleich oder Hinterbliebenen mit Bezug von Schadensausgleich,

2.
0,2 vom Hundert bei Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen und

3.
0,1 vom Hundert bei sonstigen Beschädigten."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

11.
In § 43 Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung der jeweilige gesetzliche Schonbetrag wie folgt zu erhöhen:

1.
bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich um 60 vom Hundert,

2.
bei sonstigen Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen um 30 vom Hundert und

3.
bei sonstigen Beschädigten um 15 vom Hundert."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „berücksichtigen" ersetzt.

13.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „bis zu" gestrichen.

b)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschädigter" das Wort „beziehen," gestrichen und nach den Wörtern „nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes" das Wort „beziehen," eingefügt.

14.
In § 47 Satz 1 werden die Wörter „bis zu" durch die Wörter „in Höhe von" ersetzt.

15.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung".

b)
In Satz 1 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Erbringung" ersetzt.

c)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 39" durch die Angabe „§ 39a" ersetzt.

16.
In § 53 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden," gestrichen.

17.
In § 58 Satz 1 werden die Wörter „des Versorgungsamts" durch die Wörter „der nach Landesrecht zuständigen Stelle" und die Wörter „das Versorgungsamt" durch die Wörter „diese Stelle" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...