Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach §
3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in §
9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes genannten Zweck entnommen worden ist. §
12 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.
(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen."
Nach dem neuen § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Differenzversteuerung
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach §
9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom
- 1.
- zu steuerbegünstigten Zwecken nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes oder
- 2.
- unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach § 9 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke
an ihre Mieter, Pächter oder an vergleichbare Vertragsparteien leisten. Der Erlaubnisinhaber gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde. Die für die Vertragsparteien des Erlaubnisinhabers geltenden Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung bleiben dadurch unberührt.
(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom steuerbegünstigt nach §
9 Absatz 2 des Gesetzes bezogenen Strom unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der jeweils gültigen Steuersätze nach §
9 Absatz 2 und §
3 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke entnehmen. §
9 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner für den Unterschiedsbetrag ist der Erlaubnisinhaber, dem die Zulassung nach Satz 1 erteilt wurde.
(3) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat für Strom, für den die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). §
8 Absatz 2 bis 7 und 10 des Gesetzes sowie §
4 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß."
Nach § 13a werden die folgenden §§ 14 und 14a eingefügt:
„§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
(1) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des §
9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur (§
1 Absatz 2 des Gesetzes) erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Schifffahrt im Sinn des §
9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinn des §
9 Absatz 3 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
- zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
- 2.
- zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
- 3.
- zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur,
- 4.
- zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
- 5.
- zu Forschungszwecken,
- 6.
- zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
- 7.
- zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Gewerbsmäßigkeit im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 liegt vor, wenn die mit Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(5) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch §
2 der Verordnung vom
27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
- 1.
- der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
- 3.
- der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. I S. 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. I S. 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung
(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich nach §
3 des Gesetzes versteuerten Strom gewährt, der zu dem in §
9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck verbraucht worden ist. Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde. §
14 gilt entsprechend.
(2) Entlastungsberechtigt ist
- 1.
- im Fall einer Leistung des Stroms unmittelbar zu dem in § 9 Absatz 3 des Gesetzes genannten Zweck derjenige, der den Strom geleistet hat,
- 2.
- andernfalls derjenige, der den Strom entnommen hat.
(3) Die Steuerentlastung ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.
(4) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren."
Nach § 17a werden folgende Zwischenüberschrift und folgender § 17b eingefügt:
„Zu § 9b des Gesetzes
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Die Steuerentlastung nach §
9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird. Erfolgt die Festsetzung der Steuer erst, nachdem der Strom entnommen worden ist, wird abweichend von Satz 3 die Steuerentlastung gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres gestellt wird, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer festgesetzt worden ist.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach §
15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag nach §
9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§
17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
- 2.
- der genaue Verwendungszweck des Stroms,
- 3.
- soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
(6) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird."
Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:
„§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
(1) Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des §
2 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes verwendet worden ist, beantragt wird, sind dem Antrag nach §
17b Absatz 1 zusätzlich beizufügen:
- 1.
- für jedes die Nutzenergie verwendende andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft eine Selbsterklärung dieses anderen Unternehmens nach Absatz 2 und
- 2.
- eine Aufstellung, in der die für die Nutzenergieerzeugung entnommenen Strommengen diesen anderen Unternehmen jeweils zugeordnet werden.
Die Vorlage einer Selbsterklärung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn diese für das Kalenderjahr, für das die Steuerentlastung beantragt wird, dem Hauptzollamt bereits vorliegt.
(2) Die Selbsterklärung ist gemäß Satz 2 und 3 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Darin hat das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft insbesondere seine wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum zu beschreiben. §
17b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten wird verzichtet, wenn dem für das andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Hauptzollamt eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum bereits vorliegt. Die Selbsterklärung gilt als Steuererklärung im Sinn der
Abgabenordnung.
(3) Der Antragsteller hat sich die von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft jeweils verwendeten Nutzenergiemengen bestätigen zu lassen. Soweit die jeweils bezogene Nutzenergiemenge von einem anderen Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vollständig selbst verwendet worden ist, reicht eine Bestätigung über die vollständige Verwendung der Nutzenergie ohne Angabe der Menge aus. Die vollständige oder anteilige Verwendung der Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den bei dem Antragsteller vorhandenen Belegen ergeben. Der Antragsteller nimmt die Bestätigungen zu seinen steuerlichen Aufzeichnungen.
(4) Wer eine Bestätigung nach Absatz 3 ausstellt, hat gemäß Satz 2 Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die insgesamt bezogenen, die selbst verwendeten und die an Dritte abgegebenen Nutzenergiemengen herleiten lassen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen. §
17b Absatz 4 gilt entsprechend. Das andere Unternehmen unterliegt im Entlastungsverfahren der Steueraufsicht nach §
209 Absatz 3 der
Abgabenordnung.
(5) Vom Antragsteller erzeugte Nutzenergie gilt nicht als durch ein anderes Unternehmen verwendet, wenn
- 1.
- dieses andere Unternehmen die Nutzenergie im Betrieb des Antragstellers verwendet,
- 2.
- solche Nutzenergie üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Verwendung der Nutzenergie erbrachten Leistungen der Antragsteller ist."