(2)
1Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz oder nach
§ 58b des Soldatengesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2.557 Euro.
2Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach
§ 63 oder eine einmalige Entschädigung nach
§ 63a zusteht.
3Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind.
4§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. 2Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2)
1§ 49 Abs. 2 sowie die
§§ 50 und
60 gelten entsprechend.
2Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt
§ 13c mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
(1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach
§ 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach
§ 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(4)
1Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des
§ 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre.
2§ 17 Absatz 1 und
§ 89b gelten entsprechend.
3Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war.
4Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragrafen wird keine Versorgung nach
§ 43 gewährt.
(6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand.