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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 110 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 110 Informationsübermittlung
§ 110 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen, einem anderen Unternehmen, das der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Unternehmens angehört, sowie den in § 35 Absatz 1 und in § 40 Absatz 1 genannten Personen anordnen,
- 1.
- sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eine Abwicklungsmaßnahme vorzubereiten, zu beschließen und durchzuführen, einschließlich der Informationen zu Aktualisierungen und zu Nachträgen zu den für die Abwicklungspläne gelieferten Angaben;
- 2.
- welche Datenträger, Übertragungswege und Datenformate zur Informationsübermittlung genutzt oder von den jeweiligen Personen bereitgestellt werden müssen;
- 3.
- dass die Informationsübermittlung direkt gegenüber den in § 142 Absatz 1 genannten Behörden, Personen oder Stellen erfolgt, wenn die dort genannten Voraussetzungen für eine Weitergabe der Informationen vorliegen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 137 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genanntes Unternehmen vor, gilt Absatz 1 entsprechend.
Zitierungen von § 110 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... Abwicklungsziele zu erreichen; 2. Abwicklungsbefugnis: eine der in den §§ 109 bis 124 genannten Befugnisse; 3. Abwicklungsbehörde: eine von einem Mitgliedstaat ...
§ 55 VSAG Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen
... oder Umwandlung; 2. Maßnahmen aufgrund ihrer Befugnisse nach den §§ 109 bis 114, 116, 118 bis 120 und 122 bis 124 treffen und diese Maßnahmen in, neben oder, ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... 55 oder 108, 2. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ... 55 oder 108, 10. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach ...
§ 146 VSAG Vollzugsfolgen
... 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt ... 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden ...
§ 147 VSAG Anhörung
... anderes ergibt, 6. Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124, soweit sich aus § 50 Absatz 4 nichts anderes ergibt, 7. der Anerkennung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 13. § 89 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 14. die §§ 110 und 111 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass ...
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