§ 13f - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke


§ 13f hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führt. 2Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. 3Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. 4Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. 5Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. 6Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. 7Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze 1 und 2 ist. 8§ 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 9Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen und zu begründen. 10Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.

(2) 1Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. 2Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes zu erstatten. 3Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen, mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. 4Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat. 5Die Bundesnetzagentur kann zur geeigneten und angemessenen Berücksichtigung der bei den Betreibern von Übertragungsnetzen anfallenden Kosten in den Netzentgelten Festlegungen nach § 21a treffen. 6Dabei kann sie auch von Regelungen in Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 21a oder des § 24 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung erlassen wurden, abweichen oder ergänzende Regelungen treffen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 13f EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 1 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
aktuellvor 30.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 13f EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13f EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a EnWG Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern (vom 29.07.2022)
... integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ...
§ 11 EnWG Betrieb von Energieversorgungsnetzen (vom 29.12.2023)
... von Energieversorgungsnetzen haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz ... Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § ...
§ 13 EnWG Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen (vom 29.12.2023)
... Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. (6) Die Beschaffung von Ab- ...
§ 13b EnWG Stilllegungen von Anlagen (vom 27.07.2021)
... ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen. (3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten ...
§ 13j EnWG Festlegungskompetenzen (vom 12.07.2022)
... Satz 3 zweiter Halbsatz, 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1 , 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz ... 13f Absatz 1, 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse, 7. zur Begründung ... Anpassung an neuere Erkenntnisse, 7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f , 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die ... nach § 13f, 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2 , die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und 9. zur näheren ... erfolgen kann, und 9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2 . (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine ...
§ 16 EnWG Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen (vom 13.10.2022)
... Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, ...
§ 23b EnWG Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz (vom 29.12.2023)
... für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f , 13. die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen ...
§ 35 EnWG Monitoring und ergänzende Informationen (vom 29.12.2023)
... von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen; 9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;  ...
§ 59 EnWG Organisation (vom 29.12.2023)
... Absatz 3 Satz 4 und 5, 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1 , § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und ...
§ 63 EnWG Berichterstattung (vom 29.12.2023)
... für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f , 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über ...
§ 91 EnWG Gebührenpflichtige Handlungen (vom 29.12.2023)
... auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4 , von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 EnWRKAnpG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 teilnehmen" gestrichen. 11. § 13f Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden nach den Wörtern ... auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4 , von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der Netzreserve nach § 13f , 13. die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen ...

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 1 StroMaG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  c) Die Angabe zu den §§ 13 bis 13c wird durch die Angabe zu den §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... § 13d Netzreserve § 13e Kapazitätsreserve § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke § 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken ... Absatz 2 und § 13c Absatz 1" durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1" ersetzt. 6. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die ... 9. Die §§ 13 bis 13c werden durch die folgenden §§ 13 bis 13k ersetzt: „§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von ... des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden. (6) Die Beschaffung von Ab- ... ergeben. Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen. (3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten ... zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste. § 13f Systemrelevante Gaskraftwerke (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können ... zweiter Halbsatz, 5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1, 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § ... Absatz 1, 6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz 1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse, 7. zur ... an neuere Erkenntnisse, 7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f , 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die ... nach § 13f, 8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und 9. zur ... 2 werden die Wörter „§ 13c Absatz 1 und 2" durch die Angabe „§ 13f " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Im Falle ... 12a bis 12f, 5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, ... für die Dauer des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f , 13i und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über ...


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