Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 146 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 146 Vollzugsfolgen



(1) 1Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen des Verwaltungsaktes bleiben von der Aufhebung der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder von der Aufhebung von Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 unberührt. 2Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung

1.
die Abwicklungsziele nicht gefährdet,

2.
keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedrohen würde und

3.
nicht unmöglich ist.

(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der Nachteile zu, die ihnen durch die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108 oder durch Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124 entstanden sind.