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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 145 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 145 Anfechtungsklage
(1) 1Die folgenden Maßnahmen können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden:
- 1.
- die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108,
- 2.
- Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,
- 3.
- die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder
- 4.
- die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167.
(2) 1Anfechtungsklagen gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
- das Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12,
- 2.
- Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17,
- 3.
- das Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18,
- 4.
- die Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22,
- 5.
- die Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,
- 6.
- die Informationsübermittlung Dritter nach § 35,
- 7.
- Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,
- 8.
- die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,
- 9.
- die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108,
- 10.
- Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,
- 11.
- die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,
- 12.
- die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167,
- 13.
- die Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,
- 14.
- die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder
- 15.
- Maßnahmen nach § 200.
(3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/145_VSAG.htm
