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§ 145 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 145 Anfechtungsklage



(1) 1Die folgenden Maßnahmen können binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden:

1.
die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108,

2.
Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,

3.
die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder

4.
die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167.

2Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt nach Satz 1 sind nicht isoliert anfechtbar.

(2) 1Anfechtungsklagen gegen folgende Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung:

1.
das Verlangen von präventiven Sanierungsplänen nach § 12,

2.
Maßnahmen bei Mängeln von präventiven Sanierungsplänen nach § 17,

3.
das Verlangen von präventiven Gruppensanierungsplänen nach § 18,

4.
die Abdeckung eines Tochterversicherungsunternehmens oder Tochterrückversicherungsunternehmens im Gruppensanierungsplan nach § 22,

5.
die Mitwirkung und Informationsübermittlung nach § 34,

6.
die Informationsübermittlung Dritter nach § 35,

7.
Auskunfts- und Vorlageverlangen nach § 39,

8.
die Vornahme von Prüfungen und von Prüfungen vor Ort nach § 40, auch in Verbindung mit § 41,

9.
die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 55 oder 108,

10.
Maßnahmen aufgrund der Befugnisse nach den §§ 109 bis 124,

11.
die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5,

12.
die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach § 167,

13.
die Anforderung von Informationen nach § 185 Absatz 2,

14.
die Erhebung von Beiträgen nach § 187 oder

15.
Maßnahmen nach § 200.

2Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt auch bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit denen die Verwaltungsakte nach Satz 1 durchgesetzt werden.

(3) Die Gerichte berücksichtigen bei ihren Entscheidungen bestehende Beurteilungsspielräume der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde.