§ 152 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder
- 2.
- besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung oder bei der Wahl der Vertreter nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 152 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 151a GenG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021) ... nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich ... Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich ...
§ 153 GenG Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (vom 17.06.2016) ... Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum ...
Zitat in folgenden NormenSCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 36 SCEAG Straf- und Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2023) ... und der §§ 346 bis 349 des Umwandlungsgesetzes sowie die Bußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschaftsgesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gelten auch für die Europäische ... des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ...
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023) ... des § 87 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des § 152 des Genossenschaftsgesetzes , des § 145 des Markengesetzes oder des § 4 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 69 WPO Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen (vom 01.07.2021) ... § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie 2. jede ... § 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a und 4b des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie 3. alle ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 10 AReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder ... erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 11. § 152 wird wie ... in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt." 11. § 152 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 153 Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle (1) Die nach § 152 Absatz 3 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der ... Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 152 Absatz 1a. (2) In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 151a zum Gegenstand ...
Artikel 12 AReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des ... 87 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes und § 332 Absatz 4a bis 4c des ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 20 FISG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 10. § 152 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a werden die Wörter ... zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen ...
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