(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach
§ 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt worden sind.
(3)
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach
§ 9 Absatz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden.
2Änderungen hinsichtlich der anerkannten Ausbildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.
3Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach
§ 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d, die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im automatisierten Verfahren unverzüglich zu stornieren, wenn
- 1.
- die unrichtigen Daten von der anerkannten Ausbildungsstätte nicht in der ihr gesetzten Frist korrigiert worden sind oder
- 2.
- die Anerkennung für die Ausbildungsstätte, die die Daten übermittelt hat, aufgehoben worden ist.
(4)
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen werden.
2Änderungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskammern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich mit.
3Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach
§ 1 Absatz 3 und
§ 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie nach
§ 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes durchführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 20 BKrFQG Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes ... des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontaktdaten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden, Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu speichern und zu ... und zu verwenden, um die Zulässigkeit der Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten zu ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ... die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,". 7. Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Im ... geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis zum Ablauf des 1. Mai 2026 1. ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden, 2. ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ...