§ 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels automatisierter Fahrfunktionen gemäß
§ 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen,
- 1.
- wenn das automatisierte System ihn dazu auffordert oder
- 2.
- wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.
Frühere Fassungen von § 1b StVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenStraßenverkehr-Fernlenk-Verordnung (StVFernLV)
V. v. 16.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 176
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
§ 23 StVO Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden (vom 11.10.2024) ... fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt. (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG ... wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c eingefügt: „§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder ... Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert. § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter ...
Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
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