§ 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis
1Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Frühere Fassungen von § 28 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 87 GenG Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium (vom 18.08.2006) ... Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts und aus dem Wesen der ...
§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017) ... des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28 , 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 ...
Zitat in folgenden NormenGenossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009) ... Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28 , 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2); 5. die Anmeldung der Erteilung, der Änderung ...
§ 18 GenRegV Vorstandsmitglieder, Prokuristen (vom 01.01.2007) ... und die Beendigung der Vertretungsbefugnis (§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 3 EHUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... die Wörter „gleichviel welcher Form" eingefügt. 8. § 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... 10. § 42 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Satz 3 und § 29 gelten entsprechend." 10a. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird ... 8a, 9 und 11" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 28 Satz 3" ersetzt und die Wörter ... In Satz 2 werden die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 28 Satz 3" ersetzt und die Wörter „und nur durch den Bundesanzeiger" ...
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... 29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14, 25a, 28 , 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 ... 14, 25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 14, 25a, 28 , 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1" ersetzt. 30. § 161 wird ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
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