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§ 29 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 29 Einrichtungen der Bundesverwaltung
§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Einrichtungen der Bundesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes sind, mit Ausnahme der Institutionen der Sozialen Sicherung und der Deutschen Bundesbank,
- 1.
- Bundesbehörden,
- 2.
- öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister der Bundesverwaltung sowie
- 3.
- weitere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform, auf Bundesebene, soweit durch das Bundesamt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ressort angeordnet.
(2) Für Einrichtungen der Bundesverwaltung sind die Regelungen für besonders wichtige Einrichtungen anzuwenden, nicht jedoch die Regelungen der §§ 38, 40 Absatz 3 und der §§ 61 und 65.
(3) 1Die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz sind zusätzlich zu den Regelungen gemäß Absatz 2 von den Regelungen des § 7 Absatz 5 Satz 4, der §§ 10, 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e sowie der §§ 30, 33 und 35 ausgenommen. 2Das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der NIS-2-Richtlinie im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.
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Zitierungen von § 29 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSIG Begriffsbestimmungen (vom 29.07.2026)
... Einrichtung berufen ist; Leiterinnen und Leiter von Einrichtungen der Bundesverwaltung nach § 29 gelten nicht als Geschäftsleitung; 14. „IKT-Dienst" ein IKT-Dienst nach ...
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