Tools:
Update via:
§ 28 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
| |
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
| |
§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen
§ 28 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) 1Als besonders wichtige Einrichtung gelten
- 1.
- Betreiber kritischer Anlagen,
- 2.
- qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top Level Domain Name Registries oder DNS-Diensteanbieter,
- 3.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen,
- 4.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in Anlage 1 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind, und
- a)
- mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro und zudem eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.
(2) 1Als wichtige Einrichtungen gelten
- 1.
- Vertrauensdiensteanbieter,
- 2.
- Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die
- a)
- weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und
- b)
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von jeweils 10 Millionen Euro oder weniger aufweisen,
- 3.
- sonstige natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft, die anderen natürlichen oder juristischen Personen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten und die einer der in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Einrichtungsarten zuzuordnen sind und
- a)
- mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen oder
- b)
- einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen.
(3) Bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach den Anlagen 1 und 2 können solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind.
(4) 1Bei der Bestimmung von Mitarbeiteranzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach den Absätzen 1 und 2 ist außer für rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten einer Gebietskörperschaft die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs anzuwenden. 2Die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) sind nicht hinzuzurechnen, wenn das Unternehmen unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände mit Blick auf die Beschaffenheit und den Betrieb der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse unabhängig von seinen Partner- oder verbundenen Unternehmen ist.
(5) 1Die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 gelten nicht für besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen, die
- 1.
- ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen oder
- 2.
- Energieversorgungsnetze, Energieanlagen oder digitale Energiedienste nach dem Energiewirtschaftsgesetz betreiben und den Regelungen der §§ 5c bis 5e des Energiewirtschaftsgesetzes unterliegen.
- 1.
- Finanzunternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 und Unternehmen, für die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 aufgrund von § 1a Absatz 2 und 2a des Kreditwesengesetzes oder § 293 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten,
- 2.
- die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Betreiber von Diensten der Telematikinfrastruktur im Hinblick auf die nach § 311 Absatz 6 und § 325 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Dienste und Betreiber von Diensten, soweit sie die Telematikinfrastruktur für nach § 327 Absatz 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestätigte Anwendungen nutzen.
(7) § 32 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach Absatz 6 Nummer 1 betreiben.
(8) 1Ein Betreiber kritischer Anlagen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbstständige Organisationseinheit einer Gebietskörperschaft, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf eine oder mehrere kritische Anlagen ausübt. 2Abweichend von Satz 1 hat im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. 3Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.
(9) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten von Gebietskörperschaften und auf juristische Personen, an denen ausschließlich Gebietskörperschaften, ausgenommen der Bund, beteiligt sind, wenn sie
- 1.
- zu dem Zweck errichtet wurden, im öffentlichen Auftrag Leistungen für Verwaltungen zu erbringen, und
- 2.
- durch vergleichbare landesrechtliche Vorschriften unter Bezugnahme auf diesen Absatz reguliert werden.
Zitierungen von § 28 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 BSIG Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts
... 1 gilt nicht, wenn die jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. (6) Der oder die ... jeweilige Einrichtung der Bundesverwaltung die Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 28 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. (6) Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte des ...
§ 65 BSIG Bußgeldvorschriften
... 1 Buchstabe d, Nummer 2 bis 5 und 9, a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro, b) bei wichtigen Einrichtungen im ... Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro, b) bei wichtigen Einrichtungen im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des ... anzuwenden. (6) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer ... geahndet werden. (7) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 Nummer ...
Zitat in folgenden Normen
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
§ 5c EnWG IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz (vom 06.12.2025)
... 2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für ... 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein ...
§ 5d EnWG Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht (vom 06.12.2025)
... § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung ... Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für ... den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des ...
§ 95 EnWG Bußgeldvorschriften (vom 23.12.2025)
... des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen Einrichtungen ... Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des ... zehntausend Euro. (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 ... geahndet werden. (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 ...
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
§ 2 HinSchG Sachlicher Anwendungsbereich (vom 06.12.2025)
... im Sinne des § 2 Nummer 39 des BSI-Gesetzes von besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, soweit diese den ... wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes , soweit diese den Einrichtungsarten nach Anhang 1 Nummer 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder ...
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
§ 165 TKG Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (vom 06.12.2025)
... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die ... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach Absatz 2 zu ergreifenden ... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 14 NIS2-RLUG Änderung des Hinweisgeberschutzgesetzes
... 2 Absatz 12 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe „besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes, soweit diese den ... wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes und wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes , soweit diese den Einrichtungsarten nach Anhang 1 Nummer 6.1.4. oder Anhang 2 Nummern 6.1.1. oder ...
Artikel 17 NIS2-RLUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2. der Betreiber einer Energieanlage, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und dessen Energieanlage an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen ist, für ... 3. der Betreiber eines digitalen Energiedienstes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und der den digitalen Energiedienst an einer Energieanlage ausübt, die an ein ... § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, der jeweils eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist, hat die Dokumentation nach Satz 1 der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Erstellung ... (4) Der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der keine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder keine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist, ist verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des 6. März 2026 dem Bundesamt für ... den Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, der eine besonders wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber ... wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 1 des BSI-Gesetzes oder eine wichtige Einrichtung nach § 28 Absatz 2 des BSI-Gesetzes ist und für Betreiber nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist § 33 des ... des Absatzes 1 Nummer 3b bis 3e a) bei besonders wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen ... Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und b) bei wichtigen Einrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einer Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro, 2. in den Fällen des ... Euro. (3) Gegenüber einer besonders wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 ... geahndet werden. (4) Gegenüber einer wichtigen Einrichtung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 1 des BSI-Gesetzes mit einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2 Nummer 1 ...
Artikel 25 NIS2-RLUG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen, der darauf abzielt, die ... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, sind verpflichtet, die von diesen Einrichtungen nach Absatz 2 zu ergreifenden ... zugänglicher Telekommunikationsdienste, die besonders wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, ... von § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des BSI-Gesetzes oder wichtige Einrichtungen im Sinne von § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BSI-Gesetzes sind, müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/28_BSIG.htm
