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§ 31 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 31 Rechtsbehelfe
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.
Zitierungen von § 31 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen ... verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen." 6. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Absatz 1 gilt ...
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