Tools:
Update via:
§ 31 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
§ 31 Rechtsbehelfe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) 1Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. 2Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 31 DDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 DDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DDG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 01.07.2026)
... und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt. (3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen im Bereich des internationalen ... verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen." 6. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Absatz 1 gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/31_DDG.htm
