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§ 33 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung



(1) 1Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. 2Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten.

(2) 1Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. 2Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. 3Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 33 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 StromVKG Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
... und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu ...