§ 34 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 34 Übergangsbestimmungen


§ 34 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021 entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abweichend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfolgende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 nicht.

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Zitierungen von § 34 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AgrarOLkV Erzeugnisbereiche (vom 15.03.2023)
... nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... nicht" durch die Wörter „gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 ... a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4 , oder entgegen" durch das Wort „oder" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie ...


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