§ 43a - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 43a Anhörungsverfahren


§ 43a hat 10 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

1Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.

2.
Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten; auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

3.
1Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

a)
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,

b)
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,

c)
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder

d)
alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.

3Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.

4.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

2Die Auslegung nach Satz 1 Nummer 1 wird dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. 3Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 43a EnWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 13.10.2022Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 29.07.2017 (19.04.2018)Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12.04.2018 BGBl. I S. 472
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 02.06.2017Artikel 13 Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
vom 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
aktuell vorher 01.06.2015Artikel 4 Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
vom 31.05.2013 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 05.08.2011Artikel 2 Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 10 Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 7 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2833
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 43a EnWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44b EnWG Vorzeitige Besitzeinweisung (vom 29.12.2023)
... des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem ...
§ 117b EnWG Verwaltungsvorschriften (vom 05.08.2011)
... Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 1. die Vorbereitung des ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)
Artikel 1 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 1 EnLAG (vom 17.05.2019)
... Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich. (3) Für die in den ...

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 4 KSpG Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4 , des § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirtschaftsgesetzes. § ...

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
§ 8 LNGG Maßgaben für die Anwendung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 15.07.2023)
... von Vorhaben nach § 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt bei Vorhaben, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt ... Ablauf einer Woche nach Mitteilung der Änderungen zu geben ist, 1a. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690
Artikel 2 NABEEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2 werden die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach §§ 43 bis 43d" durch die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den ... durch die Wörter „die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ... Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht." 5. § 43a Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die ... Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem ... Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über 1. die Vorbereitung des ...

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... „integriert werden" das Wort „können" eingefügt. 12. § 43a Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine ...
Artikel 6 EnSiGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
...  aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach den Wörtern „ § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes gilt" die Wörter „bei Vorhaben, für die keine ...

Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs
G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
Artikel 1 LNGGuaÄndG Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes
... c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. abweichend von § 43a des Energiewirtschaftsgesetzes ist bei Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 mit einer Länge von mehr als 40 ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... des Absatzes 3 Satz 2. Absatz 3a Satz 2 bleibt unberührt." 45a. Dem § 43a werden die folgenden Sätze angefügt: „Die Auslegung nach Satz 1 Nummer ...

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 13 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 43a Nummer 3 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 ...

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze
G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870
Artikel 2 EGEnLAG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
...  die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 EnLABG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (vom 01.10.2021)
... in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. 20. § 43a wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 7 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die die §§ 43 bis 45 betreffenden Zeilen werden durch folgende Zeilen ersetzt: „§ 43 ... Zeilen ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung § 43a Anhörungsverfahren § 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung ... Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 ... ersetzt. 6. Die §§ 43 bis 45 werden durch folgende §§ 43 bis 45a ersetzt: „§ 43 Erfordernis der Planfeststellung Die ... Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. § 43a Anhörungsverfahren Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des ... dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die ... sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 43a Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § ... Nr. 4 und 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 43a Nr. 7 Satz 4. 2. Abweichend von Nummer 1 und § 43 Satz 1 und 3 ist für ein ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Artikel 10 BNatSchNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das ...

Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.07.2011 BGBl. I S. 1554
Artikel 1 EnWNG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d verbindlich. (5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt ...

Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Artikel 4 PlVereinhG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2013 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 43a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:  ... folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne von § 43a Nr. 2" durch die Wörter „im Sinne von § 73 Absatz 4 Satz 5 des ...


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