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§ 66 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 66 Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung



(1) Eine Übertragung nach § 62 vollzieht sich ausschließlich nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit der nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Abwicklungsanordnung.

(2) 1Die Zustimmung der Anteilseigner des in Abwicklung befindlichen Unternehmens oder eines Dritten mit Ausnahme des Erwerbers oder des Brückenunternehmens ist nicht erforderlich. 2Andere als die in § 78 festgelegten Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht sind nicht einzuhalten. 3§ 113 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimmrecht, Umtauschrechte sowie Instrumente, die auf Anteile referenzieren oder eine Wandlung oder einen Umtausch vorsehen, werden im Zweifel an die durch die Übertragung geschaffene Lage angepasst.

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Zitierungen von § 66 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 VSAG Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
... Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. § 66 Absatz 1 und 2 , § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in ...
§ 90 VSAG Anschlussübertragung
... 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend. (2) § 66 Absatz 1 und 2 , § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...