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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 68 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 68 Eintragung der Übertragung



(1) 1Ist Übertragungsgegenstand ein Teil oder die Gesamtheit des Vermögens eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens einschließlich seiner Verbindlichkeiten, haben der übertragende und der übernehmende Rechtsträger die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister ihres jeweiligen Sitzes anzumelden. 2Den Anmeldungen ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers und eine Ausfertigung der Abwicklungsanordnung beizufügen. 3In den Fällen des § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist auch die notariell beurkundete Einwilligungserklärung des übernehmenden Rechtsträgers nach § 64 Absatz 2 Satz 1 beizufügen.

(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.

(3) 1Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage gegen die Abwicklungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die Eintragung der Übertragung oder der Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger stehen der Eintragung nicht entgegen.

(4) 1Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen. 2In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.

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Zitierungen von § 68 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 VSAG Rückübertragung von einer Vermögensverwaltungsgesellschaft
... nach § 65 Absatz 2 ist anzupassen. § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen ... 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der ...
§ 90 VSAG Anschlussübertragung
... des Dritten entsprechend. (2) § 66 Absatz 1 und 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen ... 2, § 67 sowie § 68 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend. An die Stelle der in § 68 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... so 1. erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds ...
§ 136 VSAG Inhalt der Abwicklungsanordnung
... sind, sind diese in der Abwicklungsanordnung gesondert aufzuführen. Soweit in § 68 Absatz 2 und 4 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Abwicklungsbehörde berechtigt, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)
G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275
Artikel 2 VSAAG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  5. § 67 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes; 6. § 68 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 3 und 4 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes mit der weiteren Maßgabe, dass eine Eintragung beim Sicherungsfonds nicht erforderlich ...