§ 6 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 6 Voraussetzung für die Zulassung


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach der Untersuchung durch eine Untersuchungskommission von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt durch die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen.

(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, für die ein Schiffsattest oder ein Unionszeugnis erteilt werden soll, müssen den Anforderungen des ES-TRIN an Bau, Ausrüstung und Einrichtung entsprechen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

(3) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den zusätzlichen Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(4) Für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die ausschließlich die nationalen Wasserstraßen der Zone 3 (außerhalb des Rheins) oder 4 befahren, gelten die erleichterten Anforderungen des Anhangs IV.

(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

(6) Seeschiffe, die die Wasserstraßen

1.
der Zonen 3 und 4 befahren, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN,

2.
der Zonen 1 und 2 befahren, müssen den Anforderungen nach der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz, den Anforderungen des § 6 der Schiffssicherheitsverordnung oder den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN

entsprechen.

(7) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, müssen den Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN entsprechen, bei schwimmenden Geräten auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 22 ES-TRIN.

(8) Fahrgastboote müssen den Anforderungen des Anhangs II Teil III und IV entsprechen.

(9) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper müssen mit Personen besetzt sein (Besatzung), die den Anforderungen des ES-TRIN in Verbindung mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung entsprechen.

(10) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann ganz oder teilweise davon absehen, die Untersuchung bei einem Fahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einem Schwimmkörper durchführen zu lassen, soweit sich aus einer gültigen Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft ergibt, dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper ganz oder teilweise den technischen Vorschriften des ES-TRIN entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023

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Frühere Fassungen von § 6 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.04.2023Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
aktuell vorher 07.12.2021Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
vom 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
aktuellvor 07.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang II BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 8 und § 31 Satz 1) Nationale Sonderbestimmungen (vom 18.01.2022)
... Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Untersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und der §§ 24 bis 26 sowie § 5 Absatz 8 dieser Verordnung können von einem ...
Anhang III BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 3) Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (vom 18.01.2022)
Anhang IV BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 6 Absatz 4 und 9) Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6 , 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO nach Zeitaufwand  ... konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6 , 16, 20, 24, 25 BinSchUO nach Zeitaufwand  ... Zeitaufwand 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 ES-TRIN Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01 ... eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 ES-TRIN Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel ... 22.06 nach Zeitaufwand 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO ES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6 nach Zeitaufwand  ...

Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
§ 2 DonauSchPV Ausnahmen (vom 18.01.2022)
... Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... Alte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem ...

Verordnung über die Küstenschifffahrt
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 2 KüSchV (vom 07.10.2018)
... im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
...  Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 6 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
... Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,". 3. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „Teil II der Schiffspersonalverordnung-Rhein" durch die ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6 , 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... konnte, sowie Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6 , 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 7 nach Zeitaufwand ... Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 7 nach Zeitaufwand ... 1 8 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ES-TRIN  ... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 5 oder § 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach den §§ 5, ... vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ...

Verordnung zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher, sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 BinSchRÄndV 2019 Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
...  Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung dürfen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
...  201 Erst- und wiederkehrende Untersuchung von Fahrzeugen §§ 6 , 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ... konnte, sowie Untersuchungen nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6 , 16, 20, 24, 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand  ... 205 Geräuschpegelmessung § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 5.02 Nummer 2 7 nach Zeitaufwand ... Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches § 6 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 2.02 Nummer 9 7 nach Zeitaufwand ... 1 8 207 Belastungsprobe § 6 Absatz 1 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand ES-TRIN Artikel ...


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