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§ 77 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 77 Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger



(1) 1Der übernehmende Rechtsträger hat der Abwicklungsbehörde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Umstände zu geben, die für die Beurteilung, ob das jeweilige Maßnahmenziel erfüllt ist, erforderlich sind. 2Soweit es zur Überprüfung von Angaben nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen.

(2) 1In den Fällen einer Übertragung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde alle Maßnahmen anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden Rechtsträger anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückenunternehmen verloren hat, oder anderweitig das Erreichen des jeweiligen Maßnahmenziels beim übernehmenden Rechtsträger festgestellt hat. 3§ 311 des Aktiengesetzes findet auf die Ausübung der Kontrolle durch die Abwicklungsbehörde in Bezug auf das Brückenunternehmen oder die Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Anwendung.

(3) 1Um eine Abwicklungsanordnung zu ermöglichen oder umzusetzen, gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen, über die Änderung von Gesellschaftsverträgen oder Satzungen, über den Abschluss oder die Beendigung von Unternehmensverträgen oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7, 7a, 7b, 7d, 7e, 8 bis 12, 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige Maßnahmenziel erreicht ist. 2Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen Beiträge zum Erreichen der Maßnahmenziele oder zur Beseitigung der Bestandsgefährdung leisten. 3Zentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingungen abgeschlossen werden, sind keine Beiträge nach Satz 2.

(4) 1Ein Beschluss nach Absatz 3 ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers anzumelden. 2Er ist, sofern er nicht offensichtlich unwirksam ist und die formellen Voraussetzungen vorliegen, unverzüglich in das Register einzutragen. 3Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen gegen den Beschluss oder seine Eintragung stehen der Eintragung nicht entgegen. 4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Beschlussfassungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 3 geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.

(5) 1Übt die Abwicklungsbehörde nach § 76 Absatz 1 das Stimmrecht des übertragenden Rechtsträgers in Bezug auf eine Maßnahme nach Absatz 3 aus, kann der übertragende Rechtsträger gegen den Beschluss Klage erheben. 2Die Klage kann im Fall einer Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden, dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unangemessen niedrig ist. 3Im Fall einer Kapitalherabsetzung kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die Kapitalherabsetzung in dem beschlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von Verlusten dient. 4Im Fall einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz kann die Klage auch darauf gestützt werden, dass die dem übertragenden Rechtsträger eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung nicht angemessen ist. 5Ist die Klage begründet, die Maßnahme aber nach Absatz 4 bereits in das Register eingetragen, so soll der dem übertragenden Rechtsträger nach Absatz 4 Satz 4 zustehende Schadensersatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen erfüllt werden, wenn der dem übernehmenden Rechtsträger entstandene Schaden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger besteht. 6Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die in § 76 Absatz 3 und 4 genannten Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel und Gläubiger.



 

Zitierungen von § 77 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... gezahlt; 8. gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2 , § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1; 9. erfolgt die ...