(2)
1Schuldner der nach Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der
§§ 29,
30,
32 und
36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer.
2Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von
§ 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen.
3Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach
§ 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1.
4Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach
§ 34 Absatz 1 mehr als die in
§ 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach
§ 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; dabei sind für den nach
§ 5 oder
6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des
§ 36 Absatz 2 anzuwenden.
(3)
1Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach
§ 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den
§§ 21 und
21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach
§ 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden.
2Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
G. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 133
Artikel 2 EnEDiNG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes ... Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 ... Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst" eingefügt. 6. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben ... Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7 , 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405