Artikel 7 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Artikel 7 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2020 EinSiG § 6, § 7, § 17, § 20, § 23, § 24, § 25, § 25a (neu), § 27, § 31, § 32a (neu), § 46, § 47, § 48, § 56, § 57, § 59, § 63

Das Einlagensicherungsgesetz vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung".

b)
Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren".

c)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung".

2.
In § 6 Nummer 11 werden nach dem Wort „Solawechseln" die Wörter „außer Namensschuldscheine und Namensschuldverschreibungen, die Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 sind" eingefügt.

3.
Nach § 7 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Handelt der Kontoinhaber für Rechnung eines Dritten, ist für die Deckungssumme nach § 8 auf den Dritten abzustellen, sofern das Konto in der Kontobezeichnung als offenes Treuhandkonto eindeutig gekennzeichnet ist oder als solches hätte gekennzeichnet werden müssen und das Bestehen des Treuhandverhältnisses nachgewiesen wird."

4.
§ 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Berechnung - auf Quartalsbasis - des" durch die Wörter „Berechnung auf Quartalsbasis des" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Die zusammengefassten Meldungen der CRR-Kreditinstitute" die Wörter „sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel" eingefügt.

5.
In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zur Entschädigung der Einleger" die Wörter „und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger" eingefügt.

6.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzuweisen" das Wort „(Beleihung)" eingefügt.

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.

(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 4 bis 7.

8.
In § 25 Absatz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 4" durch die Angabe „§ 24 Absatz 6" ersetzt.

9.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a Verordnungsermächtigung zur Aufhebung der Beleihung und zur Rückgängigmachung der Errichtung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Beleihung einer Entschädigungseinrichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 aufheben oder

2.
die Errichtung einer Entschädigungseinrichtung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 23 Absatz 2 rückgängig machen.

(2) In der Verordnung nach Absatz 1 legt das Bundesministerium der Finanzen fest, welche gesetzliche Entschädigungseinrichtung (nachfolgende Entschädigungseinrichtung) derjenigen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung nach den Vorgaben der Absätze 3 bis 7 nachfolgt, deren Beleihung aufgehoben oder deren Errichtung rückgängig gemacht wird (ehemalige Entschädigungseinrichtung). Die betroffenen Entschädigungseinrichtungen sind vor Erlass der Verordnung nach Absatz 1 anzuhören.

(3) Mit dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 tritt die nachfolgende Entschädigungseinrichtung in Bezug auf die verfügbaren Finanzmittel der ehemaligen Entschädigungseinrichtung und die zur Deckung von Verwaltungs- und sonstigen Kosten vorhandenen Finanzmittel nach § 26 Absatz 1 im Wege der Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung ein. Von der Rechtsnachfolge ausgenommen sind die verfügbaren Finanzmittel, die nach Absatz 4 auf ein institutsbezogenes Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu übertragen sind. Die nachfolgende Entschädigungseinrichtung tritt mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 in sämtliche hoheitlichen Rechte und Pflichten der ehemaligen Entschädigungseinrichtung nach diesem Gesetz ein. Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 anhängigen Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren der ehemaligen Entschädigungseinrichtung werden von der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung aus eigenem Recht und in eigenem Namen fortgesetzt.

(4) Schließt sich ein CRR-Kreditinstitut, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordnet war, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 an, so ist die ehemalige Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich einen Anteil ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 verfügbaren Finanzmittel an das institutsbezogene Sicherungssystem zu übertragen. Der zu übertragende Anteil entspricht dem Anteil der gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 8 Absatz 1 an den gesamten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute. Zur Ermittlung des zu übertragenden Anteils ist der Wert der gedeckten Einlagen aller der ehemaligen Entschädigungseinrichtung zugeordneten CRR-Kreditinstitute zum Zeitpunkt der letzten Beitragsberechnung vor dem Übertritt zu dem institutsbezogenen Sicherungssystem maßgeblich.

(5) Die Zugehörigkeit zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Absatz 1 wirksam werden. Dies ist der Bundesanstalt von dem aufnehmenden institutsbezogenen Sicherungssystem vor der Übertragung der Finanzmittel nach Absatz 4 nachzuweisen. Dazu sind der Bundesanstalt die entsprechenden Nachweise, wie Beschlüsse, Beitrittserklärungen oder anderweitig gemäß Satzung erforderliche Rechtsakte, unverzüglich vorzulegen.

(6) Die Einzelheiten der Rechtsnachfolge regeln die nachfolgende und die ehemalige Entschädigungseinrichtung durch Vertrag, der der Zustimmung der Bundesanstalt bedarf.

(7) Die Bundesanstalt kann die zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erforderlichen Anordnungen treffen."

10.
In § 27 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „höhere Sonderbeiträge" die Wörter „und höhere Sonderzahlungen" eingefügt.

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Rückflüsse aus Insolvenzverfahren gemäß § 46f Absatz 4 des Kreditwesengesetzes sind den verfügbaren Finanzmitteln der jeweiligen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung gemäß § 20 zuzurechnen."

12.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen."

13.
In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

14.
In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

15.
§ 48 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Sonderbeiträge für den Fall zu erheben sind, dass die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um im Entschädigungsfall die Einleger zu entschädigen oder im Abwicklungsfall die Pflichten aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erfüllen;".

16.
Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erstattung kann entsprechend § 15 Absatz 2 aufgeschoben werden."

17.
§ 57 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „sowie die angefallenen Kosten des Entschädigungsverfahrens" gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats erstattet dem inländischen Einlagensicherungssystem die Kosten des Entschädigungsverfahrens."

18.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Absatz 1" durch die Angabe „§ 24" ersetzt.

19.
Dem § 63 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Institutsbezogene Sicherungssysteme, die am 29. Dezember 2020 nach § 43 als Einlagensicherungssysteme anerkannt waren, müssen bis zum 29. Dezember 2021 ihre Satzung anpassen, um im Abwicklungsfall Sonderbeiträge nach § 48 Absatz 2 Nummer 2 zur Erfüllung der Pflichten aus der Haftung nach § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erheben zu können."

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Zitierungen von Artikel 7 RiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... Die Artikel 1, 5 und 8 treten am 28. Dezember 2020 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 7 , 9 und 12 treten am 29. Dezember 2020 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und zur Aufhebung der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1711
Eingangsformel EntsBeitrBVÄndV
... 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert und § 25a durch Artikel 7 Nummer 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I ... 7 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert und § 25a durch Artikel 7 Nummer 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz ...


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