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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 88 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 88 Verfassung des Brückenunternehmens
§ 88 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(3) § 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
Zitierungen von § 88 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VSAG Begriffsbestimmungen
... umgewandelt wird; 20. Brückenunternehmen: eine juristische Person, die die in § 88 Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt; 21. Derivat: ein Derivat im Sinne von Artikel 2 ...
§ 77 VSAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
... anordnen, die zur wirksamen Ausübung der Kontrolle im Sinne des § 79 Nummer 2 oder des § 88 Absatz 1 Nummer 2 erforderlich sind. Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde den übernehmenden ...
§ 92 VSAG Ende des Brückenunternehmens
... anderen Unternehmen verschmilzt, 2. das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt, 3. alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... 8. gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3 , § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1; 9. erfolgt die Liquidation oder der ...
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