(1) Brückenunternehmen kann nur ein Rechtsträger sein, der
- 1.
- ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen steht, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder gegebenenfalls um ein Sicherungssystem für Versicherungen handeln kann,
- 2.
- von der Abwicklungsbehörde kontrolliert wird und
- 3.
- eigens für die Entgegennahme und den Besitz bestimmter oder aller Anteile oder anderer Eigentumstitel, die von einem in Abwicklung befindlichen Unternehmen ausgegeben wurden, oder bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele und die Veräußerung des in Abwicklung befindlichen Unternehmens errichtet wurde.
(2) 1Bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückenunternehmen übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(3)
§ 84 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
1Die Abwicklungsbehörde kann, wenn es aufgrund der Umstände gerechtfertigt ist, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, Anteile oder andere Eigentumstitel an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderen Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn
- 1.
- die Möglichkeit einer Rückübertragung der jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausdrücklich in der Abwicklungsanordnung vorgesehen ist;
- 2.
- die jeweiligen Anteile oder anderen Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht den Klassen von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen sind, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind, oder wenn sie die darin genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
2Die Rückübertragung nach Satz 1 kann innerhalb etwaiger Fristen und unter Einhaltung etwaiger sonstiger Bedingungen stattfinden, die in der Abwicklungsanordnung angegeben sind.
3§ 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1)
1Die Abwicklungsbehörde kann Anteile oder andere Eigentumstitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückenunternehmen auf einen erwerbenden Dritten übertragen.
2§ 64 gilt für die Einwilligung des Dritten entsprechend.
(1) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund von Wettbewerbsvorschriften betreibt die Geschäftsleitung des Brückenunternehmens das Brückenunternehmen mit dem Ziel, die in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele zu erreichen und das in Abwicklung befindliche Unternehmen und seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu angemessenen Marktbedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.
(2)
1§ 80 Absatz 2 gilt für das Brückenunternehmen entsprechend.
2Der Betrieb des Brückenunternehmens muss im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen stehen und die Abwicklungsbehörde kann zu diesem Zweck die erforderlichen Einschränkungen des Betriebs des Brückenunternehmens festlegen.
(3)
1Ungeachtet des
§ 71 Absatz 1 und 2 kann das Brückenunternehmen, falls es zur Verwirklichung der in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden, auch wenn das Brückenunternehmen zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs dem
Versicherungsaufsichtsgesetz kurzfristig nicht genügt.
2Die Abwicklungsbehörde unterbreitet der Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck einen entsprechenden Antrag.
3Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die in
§ 46 Absatz 2 genannten Abwicklungsziele bei ihrer Entscheidung über die Zulassung.
4Beschließt die Aufsichtsbehörde, die Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückenunternehmens von der Erfüllung der Anforderungen des
Versicherungsaufsichtsgesetzes an.
5Dieser Zeitraum darf vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn
- 1.
- das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,
- 2.
- das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,
- 3.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder
- 4.
- die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Vorbehaltlich des
§ 56 Absatz 2 und des
§ 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
(1) Die Sicherungsfonds für Lebensversicherer, für Krankenversicherer und für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen nach § 221a Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes übernehmen für die Zwecke dieses Gesetzes die Aufgaben und Rechte eines Brückenunternehmens.
(2) Unter Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und der Kontinuität der Versicherungsbeziehungen und unter Gewährleistung, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde die in
§ 62 Absatz 1 Nummer 1 genannten Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds übertragen.
(3) 1Bei Übertragungen auf einen Sicherungsfonds stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf den Sicherungsfonds übertragenen Verbindlichkeiten den Gesamtwert der von dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen übertragenen Rechte und Vermögenswerte nicht übersteigt. 2Maßgeblich für die Beurteilung nach Satz 1 ist die Bewertung nach Kapitel 2.
(4) 1Bei einem Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll,
- 1.
- muss die Abwicklungsbehörde den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, den Gründungsbericht und die Gründungsprüfung genehmigen;
- 2.
- muss die Abwicklungsbehörde die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung genehmigen und deren Zuständigkeiten festlegen;
- 3.
- darf das Brückenunternehmen keine neuen Versicherungsverträge abschließen und bestehende Versicherungsverträge nicht in einer Weise ändern, die die Versicherungsansprüche gegen das Brückenunternehmen erhöhen könnte;
- 4.
- unterliegt dieses Brückenunternehmen allgemeinen Vorschriften und Zielen der Versicherungsaufsicht, um einen angemessenen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten.
2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für einen Sicherungsfonds, wenn übertragene Vermögenswerte, Rechte, Verbindlichkeiten oder Eigentumsrechte von den anderen Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten des Sicherungsfonds getrennt sind und keine Vergütung von den übertragenen Vermögenswerten gezahlt wird.
(5) Die Finanzierung eines Sicherungsfonds, der als Brückenunternehmen eingesetzt werden soll, muss angemessen sein, um die Versicherungsbeziehungen zu wahren und die Begleichung von Versicherungsforderungen zu gewährleisten.
Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach
§ 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach
§ 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 174 Absatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.
Wenn die Abwicklungsbehörde nach
§ 93 Absatz 2 Übertragungsgegenstände auf einen Sicherungsfonds überträgt, so
- 1.
- erfolgt die Übertragung nach Maßgabe der §§ 62 bis 70 und 75, wobei entgegen § 64 eine Einwilligung des zuständigen Sicherungsfonds entbehrlich ist;
- 2.
- gilt § 89 für etwaige Rückübertragungen;
- 3.
- finden auf den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen die §§ 71 bis 73 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass der Sicherungsfonds keine Erlaubnisse, Zulassungen und Genehmigungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz benötigt;
- 4.
- finden § 222d Absatz 3 und § 222g Absatz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die Übertragung entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 222g Absatz 2 Satz 1 genannten Bewertung nach § 222a eine Bewertung nach Kapitel 2 tritt;
- 5.
- gelten die Vermögensgegenstände, die der Sicherungsfonds nach § 222g Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgrund des Ergebnisses der dort genannten Prüfung zur Verfügung stellen muss, für die Zwecke des § 93 Absatz 3 als übertragene Vermögenswerte;
- 6.
- verwaltet der Sicherungsfonds die Übertragungsgegenstände nach § 222g Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils getrennt von den Übertragungsgegenständen anderer Unternehmen sowie gesondert von seinem restlichen Vermögen und legt über sie im Rahmen des nach § 227 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufzustellenden Geschäftsberichts gesondert Rechnung;
- 7.
- wird aus den Übertragungsgegenständen keine Vergütung an den Sicherungsfonds gezahlt;
- 8.
- gelten für den Sicherungsfonds als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1;
- 9.
- erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der Übertragungsgegenstände abweichend von § 222j des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach den §§ 78 und 90;
- 10.
- finden § 226 Absatz 1 bis 5 und 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 226 Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anwendung.