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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 87 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung



(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat.

(2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

 
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