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§ 92 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 92 Ende des Brückenunternehmens



(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn

1.
das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,

2.
das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,

3.
alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder

4.
die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.

(2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.



 

Zitierungen von § 92 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 VSAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
... und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 77 VSAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
... anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1 ; 9. erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der ...