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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 92 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 92 Ende des Brückenunternehmens
§ 92 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde entscheidet, dass es sich bei einem Unternehmen nicht mehr um ein Brückenunternehmen handelt, wenn
- 1.
- das Brückenunternehmen mit einem anderen Unternehmen verschmilzt,
- 2.
- das Brückenunternehmen die Anforderungen nach § 88 Absatz 1 nicht mehr erfüllt,
- 3.
- alle oder im Wesentlichen alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückenunternehmens an einen außenstehenden Erwerber veräußert sind oder
- 4.
- die Vermögenswerte des Brückenunternehmens vollständig liquidiert und seine Verbindlichkeiten vollständig beglichen sind.
(2) Vorbehaltlich des § 56 Absatz 2 und des § 57 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückenunternehmens erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückenunternehmens zu.
Zitierungen von § 92 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 VSAG Maßnahmen beim übertragenden Rechtsträger
... und geht auf die Abwicklungsbehörde über, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 77 VSAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger
... anweisen, Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen, bis die Abwicklungsbehörde nach § 92 Absatz 1 festgestellt hat, dass der übernehmende Rechtsträger seine Eigenschaft als ...
§ 95 VSAG Wirkungen der Übertragung auf einen Sicherungsfonds
... als Brückenunternehmen § 77 Absatz 1 und 2, § 88 Absatz 3, § 91 Absatz 1 und § 92 Absatz 1 ; 9. erfolgt die Liquidation oder der Weiterverkauf der ...
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