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§ 94 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 94 Maßnahmen zum Ausgleich späterer Finanzierungslücken



Wenn sich nach dem Erlass einer Abwicklungsanordnung zur Übertragung nach § 93 Absatz 2 ergibt, dass die dem Sicherungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und die Kontinuität der Versicherungsbeziehungen zu wahren sowie zu gewährleisten, dass Ansprüche erfüllt und die Abwicklungsziele weiterhin angemessen erreicht werden, kann die Abwicklungsbehörde Maßnahmen des Abwicklungsfonds nach § 174 Absatz 1 bis 7 sowie nach den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 8 treffen oder bei Lebensversicherungsverträgen in entsprechender Anwendung von § 222h Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Leistungen herabsetzen.