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Anlage - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattDGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 5 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59-1 Umweltschutz
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Geltung ab 24.10.2015; FNA: 2129-59-1 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) | ||
| Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | ||
| 1.1 | Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 9,50 |
| 1.2 | Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 32,80 |
| 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät jeweils nach Aufwand der Prüfung | 38,50 bis 1.118,00 |
| 1.4 | Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach (ohne Garantiebetragsprüfung) je vorgelegte Garantie | 156,90 |
| 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller und je Geräteart und angefangenes Kalenderjahr jeweils je Prüfung | 3,80 |
| 1.6 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 18,90 |
| Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) | ||
| 1.7 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung oder je Änderung | 50,60 |
| 1.8 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsbestätigung | 12,60 |
| 1.9 | Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroG je Zulassung oder je Änderung der Zulassung | 4.355,00 |
| Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | ||
| 1.10 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Änderung der Registrierung nach Nummer 1.1 | 20,50 |
| Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | ||
| 1.11 | kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr jeweils nach Aufwand der Prüfung | 1.803,30 bis 10.098,50 |
| 1.12 | nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderung | 816,50 |
| Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) | ||
| 1.13 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 22,00 |
| 1.14 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungs- anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 100,20 |
| Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | ||
| 1.15 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 6,70 |
| 1.16 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 6,80 |
| Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | ||
| 1.17 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 60,60 |
Abschnitt 2 Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) | ||
| Registrierung (§ 31 Absatz 1 BattDG) | ||
| 2.1 | Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG je Hersteller, Marke und Batteriekategorie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie | 16,40 |
| 2.2 | Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaber je Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal | 3,80 |
| 2.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 103,70 bis 3.008,90 |
| Organisationen für Herstellerverantwortung (§ 31 Absatz 2 BattDG) | ||
| 2.4 | Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDG je Zulassung und Batteriekategorie jeweils nach Aufwand der Prüfung | 412,50 bis 7.838,90 |
| 2.5 | Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDG oder nachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDG oder Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Ar- tikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 oder sonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDG je Änderung, Auflage oder Anordnung jeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung | 77,90 bis 1.596,90 |
| 2.6 | Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDG je Zulassung und Überprüfung jeweils nach Aufwand der Überprüfung | 190,30 bis 3.615,70 |
| 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder bei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen - nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542 je Hersteller oder je Bevollmächtigter | 157,20 |
| 3.2 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDG oder nach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Daten- verarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG | 35,50 bis 320,20 |
Text in der Fassung des Artikels 9 Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) G. v. 30. September 2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286 m.W.v. 7. Oktober 2025
Frühere Fassungen von Anlage ElektroGBattDGGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage ElektroGBattDGGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage ElektroGBattDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroGBattDGGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977
Artikel 1 3. ElektroGGebV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... 2018" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Anlage 1 Nummer 18 und 19 gilt entsprechend für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen gemäß § ... Nummer 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) ... I S. 1739)." 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ...
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342
Artikel 1 1. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Oktober 2015" durch die Angabe „1. Januar 2016" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2016" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2034
Artikel 1 5. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Januar 2019" durch die Angabe „1. Januar 2020" ersetzt. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... Januar 2020" ersetzt. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... ist, 2. den nachfolgenden Bestimmungen und 3. dem zu dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis. Unterliegen die in Anlage 1 genannten ... Verordnung als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis. Unterliegen die in Anlage 1 genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr ... kann die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1 und 3.2 der Anlage 1 auf Antrag ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der ... Angabe „4 bis 6" durch die Angabe „1.4 bis 1.6" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) ... bis 1.6" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
... ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „ Anlage 1 " durch das Wort „Anlage" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... die Angabe „2022" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ Anlage 1 " gestrichen und nach der Angabe „1.6" die Wörter „der Anlage" ... geltenden Fassung beschieden." d) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 1 Absatz 1) ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 07.12.2018 BGBl. I S. 2275
Artikel 1 4. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... Absatz 5 wird Absatz 4. 3. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 2. ElektroGGebVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung
... Januar 2016" durch die Angabe „1. Januar 2017" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ... 2017" ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis ...
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