Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
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Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anforderungen für die Vergütung
§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
§ 6 Treibhausgaseinsparung
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
§ 8 Weitere Nachweise
§ 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
§ 10 Anerkannte Nachweise
§ 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
§ 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
§ 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
§ 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20 Anerkannte Zertifikate
§ 21 Ausstellung von Zertifikaten
§ 22 Inhalt der Zertifikate
§ 23 Folgen fehlender Angaben
§ 24 Gültigkeit der Zertifikate
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 30 Inhalt der Anerkennung
§ 31 Erlöschen der Anerkennung
§ 32 Widerruf der Anerkennung
Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§ 33 Führen von Verzeichnissen
§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
§ 35 Kontrolle des Anbaus
§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 40 Kontrollen und Maßnahmen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 5 Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Teil 4 Zentrales Register
§ 44 Register Biostrom
§ 45 Datenabgleich
§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Teil 5 Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
§ 49 Datenübermittlung
§ 50 Zuständigkeit
§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde
§ 52 Muster und Vordrucke
§ 53 Informationsaustausch
Teil 6 Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung


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