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Anlage - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)

V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642 (Nr. 35); aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 9510-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr Euro
 I. Flaggenrecht  
1001Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten 75
1002Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 60
1003Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge  
1003.1bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1.665
1003.2mehr als 10.000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12.225
1003.3bis einschließlich 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4mehr als 10.000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6.225
1004Änderung der Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister
75
1005Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 90

 II. Bescheinigungen, Lehrgänge, Prüfungen 
2001Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Seefunkzeugnis-
sen nach SchSV sowie Befähigungszeugnissen oder Befähi-
gungsnachweisen einschließlich der Verlängerung der Gültigkeit
dieser Bescheinigungen nach den Teilen 2 bis 7 See-BV sowie
von Anerkennungsvermerken nach § 20 bis § 22 See-BV und
sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und
§ 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung)
25 - 145
2002Abnahme von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder
§ 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV
25 - 75
2003Zulassung von Lehrgängen nach § 20 Absatz 3, § 30 Absatz 7
Nummer 2 und 3, § 31 Nummer 1 Buchstabe b, § 33 Absatz 5,
§ 36 Satz 2, § 40 Nummer 1 Buchstabe b, § 44 Absatz 2,
§ 45 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 46 Ab-
satz 2, § 47 Nummer 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num-
mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55
und § 64 Absatz 5 Nummer 1 See-BV
1.500 - 4.320
2004Verlängerung der Zulassung von Lehrgängen nach Gebührentat-
bestand 2003
300 - 1.300
2005Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50

 III. Schiffsvermessung  
3001Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten
Grundgebühr 1.000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12.000)
3002Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) 200
3100Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 695
3104Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 350
3105Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m
150
3300Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes-
sung)
445
3301Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich
Längenvermessung)
100
3800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die
- Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
- Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
150
3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung
- für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
- für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und 3301)
- für die Eintragung in das Schiffbauregister
- über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
115
3802Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen
100

 IV. Nautische Systeme, Anlagen, Geräte, Instrumente und Funkausrüstung  
 Vorbemerkungen 
 1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge-
eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz
nicht enthalten.
 
 2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere
externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten
sind.
 
 3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
 
 4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun-
gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
 
4001Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) 300 - 900
4002Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) 500 - 2.500
4003Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) 2.000 - 6.000
4004Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) 4.000 - 9.000
4005Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) 8.000 - 14.000
4006Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) 13.000 - 25.000
4801Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
nach Zeitaufwand
4802Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1)
nach Zeitaufwand
4803Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord
durchführen
nach Zeitaufwand

 V. Ballastwasserbehandlungssysteme  
5001Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballast-
wasser-Übereinkommen)
 
5001.1mit Beteiligung anderer Behörden 130.310
5001.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5002Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Pro-
totyps (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen)
 
5002.1mit Beteiligung anderer Behörden 84.645
5002.2mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore nach Zeitaufwand;
die Kosten für
anerkannte
Einrichtungen oder
akkreditierte Labore
werden als Auslagen
gesondert erhoben.
5003Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate („Skalierung") 4.100 - 10.100
5004Zulassung technischer Änderungen an einem zugelassenen Ballastwasser-
Behandlungssystem
500 - 8.050
5005Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode nach der
Anlage Regel B-3 Abs. 7 des Ballastwasser-Übereinkommens
nach Zeitaufwand
5006Änderung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem 560
5007Teilleistung einer Zulassung, insbesondere Prüfung von Zusatzfunktionen,
Erweiterungen, Teilprüfungen
10 - 90 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder
Nr. 5002

 VI. Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone  
6001Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1.820 - 2.720
6002Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen
580 - 870
6003Genehmigung zur Errichtung einer Leitung 74.520 - 111.780
6004Genehmigung zum Betrieb einer Leitung 8.900 - 13.340
6005Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes 565 - 695
6006Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 74.520 - 111.780
6007Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 8.900 - 13.340
6008Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1.110 - 1.670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 - 1.025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe
116.350 - 174.530
6041Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe
1. Teilgebühr nach
Nr. 6040
2. Teilgebühr 165.815
+ 0,2 Prozent
der Investitions-
summe, höchstens
1.200.000
6042Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SeeAnlV
8.900 - 13.340
6043Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 890 - 1.340
6044Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See-
anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV
8.900 - 13.340
6045Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 890 - 1.340
6050Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV
40.750 - 61.130
6051Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV
7.260 - 10.900
6052Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh-
migung
4.675 - 7.015
6053Versagung einer Genehmigung 895 - 1.345
6054Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV
4.675 - 7.015
6056Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 850 - 1.270
6057Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber
475 - 715

 VII. Haftungsbescheinigungen  
7001Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 60

 VIII. Gefahrenabwehr auf dem Schiff  
8001Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff
nach Zeitaufwand
8002Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff
705
8003Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
nach Zeitaufwand
8003aGenehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen
235
8004Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord
60
8005Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 55
8006Befreiung von der Meldepflicht 320
8007Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO)
2.500 - 10.240

 IX. Marktüberwachung  
9010Anerkennung einer benannten Stelle 3.070 - 9.070
9100Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 2.000 - 5.000

 X. Schiffsbezogenes Umweltrecht  
10001Befreiung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 535
10002Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 3 SeeUmwVerhV 400
10003Zulassung eines emissionsmindernden, nicht technischen Verfahrens nach
§ 13 Abs. 5 SeeUmwVerhV
nach Zeitaufwand






 

Frühere Fassungen von Anlage BSHGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2015Artikel 6 Fünfzehnte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
vom 25.09.2015 BGBl. I S. 1664
aktuell vorher 21.08.2014Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
vom 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
aktuell vorher 01.06.2014§ 65 Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
vom 08.05.2014 BGBl. I S. 460
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2812
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
vom 28.12.2012 BGBl. I S. 3003
aktuellvor 01.01.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.