Artikel 6 - Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften (RechtsBehEG k.a.Abk.)

G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 FamFG § 18, § 35, § 39, § 57, § 63, § 64, § 65, § 75, § 81, § 113, § 114, § 117, § 145, § 157, § 162, § 163, § 174, § 191, § 278, § 283, § 285, § 298, § 319, § 326, § 375, § 376, § 383, § 410

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383 das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Mitteilung" ersetzt.

2.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat."

3.
In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 891 und 892" die Wörter „der Zivilprozessordnung" eingefügt.

4.
Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

„Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden."

5.
In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „nicht" die Wörter „in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht" eingefügt.

6.
§ 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder

2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts."

7.
Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll."

8.
In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gericht" durch die Wörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende" ersetzt.

9.
In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen."

10.
In § 81 Absatz 3 wird das Wort „Verfahren" durch das Wort „Kindschaftssachen" ersetzt.

11.
In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 2 bis" die Angabe „22, 23 bis" eingefügt.

12.
§ 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,".

13.
In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe „528" die Angabe „527," eingefügt.

14.
§ 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Zustellung" wird durch das Wort „Bekanntgabe" und das Wort „Zustellungen" durch das Wort „Bekanntgaben" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde."

15.
§ 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 162 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen."

17.
In § 163 Absatz 2 wird das Wort „Gutachtenauftrags" durch das Wort „Gutachtens" ersetzt.

18.
In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

19.
Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

20.
§ 283 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

21.
In § 285 wird die Angabe „§ 1901a" durch die Angabe „§ 1901c" ersetzt.

22.
§ 298 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

23.
Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich angeordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

24.
§ 326 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt."

25.
§ 375 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 183a Absatz 3," die Angabe „§ 264 Absatz 2," eingefügt, wird nach der Angabe „§ 270 Absatz 3" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 273 Absatz 2 bis 4" die Wörter „sowie § 290 Absatz 3" eingefügt.

b)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „§§ 22o," die Angabe „28 Absatz 2, §" eingefügt und wird die Angabe „, § 46 Absatz 2" gestrichen.

c)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
§ 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes,".

d)
In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104" die Angabe „§ 47 Absatz 2," eingefügt.

26.
§ 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen."

27.
§ 383 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Mitteilung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „bekannt zu geben" durch die Wörter „formlos mitzuteilen" und wird das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Mitteilung" ersetzt.

28.
In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort „sowie" das Wort „in" durch das Wort „die" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 RechtsBehEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RechtsBehEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6 , 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 2 ZwBetrRG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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