- 1.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,
- 5.
- entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder
- 7.
- entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888