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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)

V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280 (Nr. 74); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.01.2014; FNA: 2124-24-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Eingangsformel



Auf Grund des § 11 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung



(1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens

1.
den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 1.920 Stunden,

2.
die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen mit einem Umfang von 1.960 Stunden und

3.
die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden.

(2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden:

1.
im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt,

2.
im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung,

3.
im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten,

4.
im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfallrettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, sowie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

(3) 1Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes

1.
dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie

2.
der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.

2Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Ausbildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. 3§ 2 gilt entsprechend.

(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.


§ 2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung



(1) 1Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. 2Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial- und Selbstkompetenz zu fördern. 3Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. 2Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3Das Nähere regeln die Länder.

(3) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.




§ 3 Praxisanleitung; Praxisbegleitung



(1) 1Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 5 Absatz 3 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch geeignete Fachkräfte gemäß Satz 2 sicher. 2Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die

1.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 2

a)
eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzen oder nach § 30 des Notfallsanitätergesetzes zur Weiterführung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" berechtigt sind,

b)
über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen sowie

c)
über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren,

2.
im Falle der praktischen Ausbildung nach Anlage 3 gemäß § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als zur Praxisanleitung geeignet anerkannt sind, soweit die Inhalte der praktischen Ausbildung nicht eine ärztliche Anleitung erfordern; in diesen Fällen erfolgt die Praxisanleitung durch qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.

3Die Voraussetzungen von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erfüllt, wenn als Praxisanleitung Personen eingesetzt werden, die zum 31. Dezember 2020 über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügen und kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von 24 Stunden jährlich absolvieren. 4Die zuständige Behörde kann bis zu zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c zulassen. 5Bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist zur Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b auch eine zweijährige Berufserfahrung als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent ausreichend.

(2) 1Aufgabe der praxisanleitenden Personen ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung zwischen dem theoretischen und praktischen Unterricht an der Schule mit der praktischen Ausbildung zu gewährleisten. 2Hierbei haben sie den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. 3Praxisanleitende Personen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 haben zudem Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter oder Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vorzuschlagen, die die Schülerinnen und Schüler während ihrer Teilnahme an regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes betreuen. 4Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen praktische Einsätze im Sinne des Satzes 2 nur noch von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern betreut werden.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist ein für das jeweilige Einsatzgebiet angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der praxisanleitenden Personen in dem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich der Anlagen 2 und 3 sicherzustellen.

(4) 1Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes durch Lehrkräfte der Schulen sicher. 2Hierzu ist eine regelmäßige persönliche Anwesenheit der praxisbegleitenden Personen in den Einrichtungen zu gewährleisten. 3Aufgabe der Praxisbegleitung ist es,

1.
die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung zu betreuen und

2.
die praxisanleitenden Personen zu beraten sowie sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu unterstützen.




§ 4 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung



(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) 1Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.

(3) Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes umfasst einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(4) 1Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 des Notfallsanitätergesetzes findet an der Schule statt, an der der Prüfling an der weiteren Ausbildung teilgenommen hat. 2Hat der Prüfling an keiner weiteren Ausbildung teilgenommen, bestimmt die zuständige Behörde die Schule, an der er die staatliche Ergänzungsprüfung ablegt. 3Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die staatliche Ergänzungsprüfung nur durchgeführt wird, wenn daran mindestens 15 Prüflinge teilnehmen.


§ 5 Prüfungsausschuss



(1) 1Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen

a)
mindestens zwei Personen Lehrkräfte sind und

b)
mindestens eine Person Ärztin oder Arzt mit der Zusatzweiterbildung Notfallmedizin oder mit einer nach dem entsprechenden Landesrecht vergleichbaren Qualifikation ist,

4.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 tätig sind und von denen mindestens eine Person die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt.

2Für die staatliche Ergänzungsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Schule die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben.

(3) 1Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses. 2Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachprüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche und Fallbeispiele der Prüfung einschließlich ihrer Benotung oder Bewertung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.




§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter fest. 2Der Prüfungsbeginn der staatlichen Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen; im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung darf die Prüfung erst nach dem vollständigen Abschluss der weiteren Ausbildung durchgeführt werden. 3Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, wenn der Prüfling keine weitere Ausbildung abgeleistet hat.

(2) 1Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
ein Identitätsnachweis des Prüflings in amtlich beglaubigter Abschrift,

2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen,

3.
im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung oder der staatlichen Prüfung auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes zusätzlich der Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent" sowie der Nachweis der Berufstätigkeit.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die auf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 des Notfallsanitätergesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung oder die staatliche Prüfung ohne weitere Ausbildung ablegen.

(3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen, vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.


§ 6a Nachteilsausgleich



(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) 1Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem schriftlichen oder elektronischen Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. 2Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) 1Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. 2Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.




§ 7 Niederschrift



Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.


§ 8 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung



Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:

Berechneter
Zahlenwert
Note in Worten
(Zahlenwert)
Notendefinition
1,00 bis 1,49 sehr gut
(1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut
(2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
2,50 bis 3,49 befriedigend
(3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
3,50 bis 4,49 ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht
4,50 bis 5,49 mangelhaft
(5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
5,50 bis 6,00 ungenügend
(6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben werden können





§ 9 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung



(1) Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) 1Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. 2Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat.

(4) 1Hat der Prüfling die schriftliche Aufsichtsarbeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, ein Fallbeispiel des praktischen Teils der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer zusätzlichen Ausbildung teilgenommen hat. 2Dauer und Inhalt der zusätzlichen Ausbildung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3Die zusätzliche Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in § 17 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. 4Der Prüfling hat seinem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung einen Nachweis über die zusätzliche Ausbildung beizufügen.


§ 10 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung



1Die staatliche Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2Wer die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7. 3Wer die staatliche Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung. 4Die mündliche Prüfung und jedes Fallbeispiel der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden" bewertet wurde. 5§ 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 6Die Dauer der zusätzlichen Ausbildung darf ein Drittel der Stunden nicht überschreiten, die für die weitere Ausbildung gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgesehen sind. 7Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, der von der zuständigen Behörde festgelegt wird. 8Er darf die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten.


§ 11 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(3) 1Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt der Prüfling den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 2§ 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend.


§ 12 Versäumnisfolgen



(1) 1Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. 2Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.

(2) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 2§ 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


§ 13 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 9 Absatz 3 und § 10 gelten entsprechend. 2Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.


§ 14 Prüfungsunterlagen



1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.


Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung



(1) 1Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1.
rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen, durchführen und auswerten; Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden,

2.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen,

3.
das Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind; auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen.

2Der Prüfling hat zu jedem dieser Themenbereiche in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. 3Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. 4Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. 5Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) 1Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. 2Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu benoten. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 4Aus den Noten der Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend" benotet wird.




§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung



(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz, die sich in den Dimensionen Fach-, Sozial- und Selbstkompetenz entfaltet, nachzuweisen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1.
Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erkennen, erfassen und bewerten,

2.
Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte; in Gruppen und Teams zusammenarbeiten,

3.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(3) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 45 Minuten dauern.

(4) 1Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgenommen und benotet; in dem Prüfungsteil gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 muss eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen. 2Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. 4Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit „ausreichend" benotet wird.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.




§ 17 Praktischer Teil der Prüfung



(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der beruflichen Praxis anzuwenden und befähigt ist, die Aufgaben in der Notfallversorgung gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes auszuführen.

(2) 1Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen der Notfallversorgung. 2Der Prüfling übernimmt bei vier vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben einer fachgerechten notfallmedizinischen Versorgung einschließlich

1.
der Einschätzung der Gesamtsituation,

2.
der Erstellung einer Arbeitsdiagnose,

3.
des Umgangs mit medizinisch-technischen Geräten,

4.
der Durchführung von Sofort- und erweiterten Versorgungsmaßnahmen,

5.
der Dokumentation sowie,

6.
soweit erforderlich, der Herstellung der Transportbereitschaft und der Übergabe der Patientin oder des Patienten in die notärztliche Versorgung.

3Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der internistischen Notfälle, eines aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. 4Bei mindestens einem Fallbeispiel ist die Prüfung zusätzlich auf das praktische Vorgehen bei der Auswahl der Zielklinik, auf die Zusammenarbeit mit der Leitstelle, die Anmeldung in der stationären Versorgungseinrichtung und die Übergabe in diese zu erstrecken.

(3) 1Jedes Fallbeispiel wird durch ein Fachgespräch ergänzt. 2In diesem hat der Prüfling sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren.

(4) 1Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule. 2Dabei sind der aktuelle Standard und die Besonderheiten und Erfordernisse der Notfallmedizin und einer zeitgemäßen Notfallversorgung angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll einschließlich des Fachgesprächs für jedes Fallbeispiel mindestens 20 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3Die Prüfung kann auf zwei aufeinanderfolgende Tage verteilt werden.

(6) 1Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und benotet. 2Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes Fallbeispiel als das arithmetische Mittel. 4Aus den Noten der Fallbeispiele bildet die oder der Vorsitzende als das arithmetische Mittel die Gesamtnote für den praktischen Teil der Prüfung. 5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 8 zuzuordnen. 7Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend" benotet wird.




Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung

§ 18 Mündlicher Teil der Ergänzungsprüfung



(1) Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1:

1.
Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2.
Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

3.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

(2) 1Die Prüflinge werden einzeln oder zu zweit geprüft. 2Die Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 30 und nicht länger als 40 Minuten dauern. 3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und bewertet. 2§ 16 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3Der mündliche Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jeden Themenbereich übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 4Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 5Kommen die Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern über das Bestehen. 6Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck an der Prüfung teilnehmen; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.




§ 19 Praktischer Teil der Ergänzungsprüfung



(1) 1Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung erstreckt sich auf die Übernahme aller anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen. 2Eines der Fallbeispiele stammt aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle und eines aus dem Bereich internistischer Notfälle. 3§ 17 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) 1Jedes Fallbeispiel wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist und die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllt, abgenommen und bewertet. 2Der praktische Teil der Ergänzungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder Fachprüfer jedes Fallbeispiel übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 3§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.




Abschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen

§ 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) 1Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen und eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs, der dem des Notfallsanitäters entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatsachen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Notfallsanitätergesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) 1Personen nach Absatz 1 Satz 1 können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaates vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter".

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ersetzen.

(5) 1Die zuständige Behörde hat die dienstleistungserbringende Person bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Notfallsanitätergesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Prüfung gemäß § 24 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes zu unterrichten und ihr dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihr verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie die dienstleistungserbringende Person innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält die dienstleistungserbringende Person innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.




§ 21 Anpassungsmaßnahmen für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen und

1.
ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen haben oder

2.
über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter aus einem Staat verfügen, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt wurde,

können zum Ausgleich von wesentlichen Unterschieden, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes nachweisbar erworben haben, einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 ablegen.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen.

(3) 1Bei der Eignungsprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 3Der Prüfling übernimmt dabei alle anfallenden Aufgaben einer fachgerechten rettungsmedizinischen Notfallversorgung im Sinne des § 17 Absatz 2 in mindestens einem und höchstens vier Fallbeispielen. 4Die zuständige Behörde legt die Zahl der Fallbeispiele, auf die sich die Prüfung erstreckt, und den Bereich der Notfälle, aus dem sie stammen sollen, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 5§ 17 Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. 6Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fallbeispiel, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden. 7Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

(4) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 24 Absatz 3 des Notfallsanitätergesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.




§ 22 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat



(1) 1Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 3 Satz 6 des Notfallsanitätergesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die antragstellenden Personen über die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 10 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die antragstellenden Personen das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die antragstellenden Personen während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die antragstellenden Personen den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) 1Bei der Kenntnisprüfung haben die antragstellenden Personen nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. 2Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. 3Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.

(4) 1Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:

1.
Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürftigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und psychologischer Aspekte,

2.
Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkonzepte integrieren und anwenden,

3.
Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind,

4.
bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen.

2Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 20 und höchstens 60 Minuten dauern. 3Er wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern, von denen eine Person die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b erfüllen muss, abgenommen und bewertet. 4Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 5§ 18 Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 21 Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie in jedem Fallbeispiel nach Absatz 5, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.




§ 23 Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3, 4, 4a oder Absatz 5 des Notfallsanitätergesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung einer Kenntnisprüfung, eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung führen, ist den antragstellenden Personen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den antragstellenden Personen vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die antragstellenden Personen nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellenden Personen im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 5 des Notfallsanitätergesetzes erworben haben.

(3) 1Die Eignungsprüfung nach § 21 Absatz 3 und die Kenntnisprüfung nach § 22 Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 4 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass antragstellende Personen die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 7, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.




Abschnitt 5 Erlaubniserteilung

§ 24 Erlaubnisurkunde



Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes oder nach § 32 Absatz 2 des Notfallsanitätergesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 12 aus.


Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschrift



Eine bis einschließlich 31. Dezember 2014 begonnene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.


§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 26 ändert mWv. 1. Januar 2015 RettAssAPrV

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. 2Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Daniel Bahr


Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 1) Theoretischer und praktischer Unterricht


Anlage 1 wird in 6 Vorschriften zitiert

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  Stunden
1. Notfallsituationen bei Menschen aller Altersgruppen sowie Gefahrensituationen erken-
nen, erfassen und bewerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) auf der Grundlage notfallmedizinischer Erkenntnisse und notfallrelevanter Kenntnisse der
Bezugswissenschaften wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, allgemeine und
spezielle Krankheitslehre und medizinische Mikrobiologie sowie Sozialwissenschaften, Not-
fallsituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Notfallsituatio-
nen zu erkennen und adäquat zu handeln,
b) eine Eigen- und Fremdanamnese unter Anwendung der notwendigen diagnostischen Maß-
nahmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik sowie unter Be-
rücksichtigung des Zustandes der Patientin oder des Patienten insbesondere im Hinblick
auf ihre oder seine vitale Gefährdung zielgerichtet zu erheben,
c) die erhobenen Befunde zu beurteilen und eine Arbeitsdiagnose zu erstellen,
d) unter Beachtung der Lage vor Ort und möglicher Gefahren Maßnahmen zur Erkundung einer
Einsatzstelle durchzuführen,
e) die gewonnenen Erkenntnisse zu beurteilen sowie der Situation entsprechend zu reagieren,
f) die eigenen Grenzen insbesondere im Hinblick auf die Gefährdungslage, die Zahl der be-
troffenen Personen oder die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten und unter
Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse Maßnahmen
zum Anfordern entsprechender Unterstützung einzuleiten.
 
2. Rettungsdienstliche Maßnahmen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr auswählen,
durchführen und auswerten
360
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen zur Rettung der Patientinnen und Patienten sowie medizinische Maßnahmen
der Erstversorgung entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in
ihrer Zielsetzung, Art und ihrem Umfang an der Arbeitsdiagnose auszurichten und danach
zu handeln,
b) Maßnahmen zur Überprüfung und Sicherung der Vitalfunktionen situationsgerecht durch-
zuführen,
c) geeignete Hilfsmittel zur fachgerechten Lagerung und zum Transport von unterschiedlichen
Patientengruppen unter Beachtung der Patienten- und Eigenschonung einzusetzen,
d) Maßnahmen zur fachgerechten Lagerung, Betreuung und Überwachung von unterschied-
lichen Patientengruppen unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene während des
Transports durchzuführen,
e) Maßnahmen zur fachgerechten Betreuung und Überwachung unter Einbeziehung der
Grundregeln der Hygiene von unterschiedlichen Patientengruppen während eines ärztlich
begleiteten Sekundärtransportes durchzuführen,
f) Transporte von Intensivpatientinnen und -patienten mit den notwendigen Pflegemaßnahmen
unter Einbeziehung der Grundregeln der Hygiene zu begleiten,
g) das eigene Handeln an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Eigenschutz einschließ-
lich der Grundregeln des Infektionsschutzes auszurichten und einfache Maßnahmen sicher
anzuwenden,
h) die durchgeführten berufsfeldspezifischen Maßnahmen zu evaluieren und zielgerichtetes
Handeln kontinuierlich an sich verändernde Anforderungen anzupassen.
 
3. Kommunikation und Interaktion mit sowie Beratung von hilfesuchenden und hilfebedürf-
tigen Menschen unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters sowie soziologischer und
psychologischer Aspekte
120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Kommunikation und Interaktion im Rettungsdienst an Grundlagen aus Psychologie und So-
ziologie auszurichten,
b) mit kranken und verunfallten Patientinnen und Patienten sowie ihren Angehörigen unter
Berücksichtigung personenbezogener und situativer Erfordernisse zu kommunizieren,
c) die besonderen Bedürfnisse von sterbenden Patientinnen und Patienten sowie ihrer Ange-
hörigen zu beachten,
d) das eigene Kommunikationsverhalten, auch unter Nutzung nonverbaler Möglichkeiten, an
den spezifischen Bedürfnissen und Anforderungen in der Kommunikation und Betreuung
von speziellen Patientengruppen wie Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen, pflegebe-
dürftigen Menschen, gesellschaftlichen Randgruppen, übergewichtigen Menschen oder hör-
und sehbehinderten Menschen sowie von deren Angehörigen und von unbeteiligten Dritten
auszurichten,
e) das eigene Kommunikationsverhalten an Auswirkungen wesentlicher psychischer Erkran-
kungen auf die Patientenkommunikation und Patientenbetreuung auszurichten.
 
4. Abläufe im Rettungsdienst strukturieren und Maßnahmen in Algorithmen und Einsatzkon-
zepte integrieren und anwenden
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Versorgungsalgorithmen entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse anzu-
wenden,
b) das eigene Handeln bei besonderen Lagen an aktuellen Einsatzkonzepten auszurichten,
c) auf einer Rettungswache nach Verfahrensanweisungen zur Strukturierung und Organisation
von Arbeitsabläufen zu handeln.
 
5. Das Arbeiten im Rettungsdienst intern und interdisziplinär innerhalb vorhandener Struk-
turen organisieren
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) ihre Einsatzbereitschaft und die Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel des Rettungsdienstes
einschließlich Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst durch tägliche Kontrolle des Materials
und der Geräte anhand von Vorschriften und Checklisten sicherzustellen,
b) mit Funk- und Kommunikationsmitteln zu arbeiten,
c) bei Transportentscheidungen die Krankenhausorganisation in Deutschland zu berücksich-
tigen,
d) die technischen und organisatorischen Erfordernisse bei Intensivtransporten zu berücksich-
tigen,
e) bis zum Eintreffen von Leitungspersonal unter Beachtung der dann zu erwartenden Struk-
turen und Maßnahmen der Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Einsatzlagen wie insbe-
sondere Großschadensfällen, CBNR-Gefahren, terroristischen Gefahren und Katastrophen
zu handeln.
 
6. Handeln im Rettungsdienst an Qualitätskriterien ausrichten, die an rechtlichen, wirt-
schaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen orientiert sind
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das eigene Handeln an den rechtlichen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes ein-
schließlich der für seine Organisation und Durchführung relevanten Vorschriften der Landes-
rettungsdienstgesetze sowie des Katastrophenschutzes auszurichten,
b) bei der medizinischen Behandlung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen,
c) das eigene Handeln an relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht, aus
dem Straßenverkehrsrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere
dem Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, auszurichten,
d) das eigene Handeln an Qualitätsmanagement- und Dokumentationssystemen im Rettungs-
dienst auszurichten.
 
7. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen
und Maßnahmen zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen
der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung
durchführen
500
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) apparative Hilfsmittel zur Diagnose und Überwachung von Notfallpatientinnen und -patien-
ten situationsbezogen einzusetzen,
b) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung wie
insbesondere endotracheale Intubation, supraglottische Atemwegshilfen, erweiterte Beat-
mungsformen, medikamentöse Therapien oder Narkoseeinleitungen entsprechend dem ak-
tuellen Stand von Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
c) bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stabilisierung des Kreislaufs wie insbesondere
medikamentöse Therapien oder Infusionstherapien entsprechend dem aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik mitzuwirken,
d) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Reanimation wie insbesondere me-
dikamentöse Therapien entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
e) bei der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der chirurgischen Versorgung von Not-
fallpatientinnen und -patienten wie insbesondere Thoraxdrainage, Tracheotomie, Konio-
tomie oder Reposition entsprechend dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
mitzuwirken,
f) ärztlich veranlasste Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabili-
sierung des Kreislaufs, im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Ver-
sorgung im Einsatzkontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen
Aspekte zu berücksichtigen,
g) Maßnahmen zur Sicherung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs,
im Rahmen der Reanimation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung, die zur Lebens-
erhaltung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext erfor-
derlich sind, bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer
weiteren ärztlichen Versorgung eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten recht-
lichen Aspekte zu berücksichtigen,
h) bei Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die über die Maßnahmen zur Siche-
rung der Atemwege und Beatmung, zur Stabilisierung des Kreislaufs, im Rahmen der Re-
animation und im Rahmen der chirurgischen Versorgung hinausgehen, bei notfallmedizi-
nisch relevanten Krankheitsbildern zu assistieren,
i) Maßnahmen der erweiterten notärztlichen Therapie, die zur Lebenserhaltung oder zur Ab-
wendung schwerer gesundheitlicher Schäden im Einsatzkontext bis zum Eintreffen der Not-
ärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung erforderlich
sind, eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte, insbeson-
dere die Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Maßnahmen, zu berücksichtigen.
 
8. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewäl-
tigen
100
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) den Notfallsanitäterberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
b) sich kritisch mit dem Beruf auseinanderzusetzen,
c) zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
d) mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen und Deeskalationsstrategien an-
zuwenden.
 
9. Auf die Entwicklung des Notfallsanitäterberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss
nehmen
60
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen zu kennen und
Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Notfallsanitä-
terberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen,
b) den Notfallsanitäterberuf in seiner Eigenständigkeit und im Zusammenwirken mit unter-
schiedlichen Akteuren zu verstehen, danach zu handeln und ihn weiterzuentwickeln,
c) die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das
eigene lebenslange Lernen zu übernehmen,
d) mit Grundkenntnissen der englischen Fachsprache fachbezogen zu kommunizieren,
e) Unterschiede von Rettungsdienstsystemen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie
in den verschiedenen europäischen Ländern mit Blick auf die Stellung der Notfallsanitäterin
oder des Notfallsanitäters zu bewerten.
 
10. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Übergabe- und Übernahmegespräche zielgerichtet zu führen,
b) mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie mit sonstigen beteiligten
Behörden und Organisationen situationsbezogen zusammenzuarbeiten,
c) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen unter Beachtung von
deren Zuständigkeiten und Kompetenzen zusammenzuarbeiten,
d) mit den Angehörigen anderer Berufsgruppen im Bereich von Sicherheit und Ordnung sowie
Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz unter Beachtung von deren Zuständigkeiten und
Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
 
Stundenzahl insgesamt 1.920



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 2) Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die praktische Ausbildung an der Rettungswache umfasst folgende Aufgabenbereiche:

  Stunden
1.Dienst an einer Rettungswache 40
2. Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung 1.600
Die Schülerinnen und Schüler sind dabei zu befähigen, bei realen Einsätzen unter Aufsicht und
Anleitung Verantwortung zu entwickeln und zu übernehmen. Hierzu haben sie an mindestens
175 realen Einsätzen (darin enthalten sein können bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport),
von denen mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgen müs-
sen, teilzunehmen. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerinnen und Schüler Hand-
lungskompetenz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei entwickeln.
 
Zur freien Verteilung auf die Einsatzbereiche 1 und 2 sowie zur Hospitation an einer Rettungsleit-
stelle oder integrierten Leitstelle
320
Stundenzahl insgesamt 1.960


Während der praktischen Ausbildung sind die Themenbereiche 1 bis 10 des theoretischen und praktischen Unterrichts der Anlage 1 einzuüben und zu vertiefen. Hierzu sind einsatzfreie Zeiten, aber auch praktische Einsätze zu nutzen.


Anlage 3 (zu § 1 Absatz 1 Nummer 3) Praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern



Die praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern umfasst folgende Funktionsbereiche:

  Stunden
1. Pflegeabteilung80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Grund- und Behandlungspflege mitzuwirken,
b) bei der Pflege spezieller Patientengruppen mitzuwirken.
 
2. Interdisziplinäre Notfallaufnahme 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Maßnahmen der klinischen Erstuntersuchung unter Berücksichtigung patientenbezogener
und situativer Besonderheiten unter Anleitung durchzuführen,
b) diagnostische Maßnahmen selbständig oder unter Anleitung durchzuführen,
c) Maßnahmen zur Vorbereitung der Erstversorgung durchzuführen,
d) bei der Durchführung der Erstversorgung mitzuwirken.
Wenn die Ausbildung nicht vollständig in einer interdisziplinären Notfallaufnahme absolviert
werden kann, sind 80 Stunden in einer internistischen Notfallaufnahme und 40 Stunden in einer
chirurgischen Notfallaufnahme zu absolvieren.
 
3. Anästhesie- und OP-Abteilung 280
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) mit sterilen Materialien umzugehen,
b) Maßnahmen der Narkoseeinleitung unter Anleitung durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) einen freien Atemweg bei narkotisierten Patientinnen und Patienten zu schaffen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen durchzuführen.
Kann der Einsatz in der Anästhesie- und OP-Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 70 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
4. Intensivmedizinische Abteilung 120
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) Spritzenpumpen anwenden zu können,
b) Kontrolle und den Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden durchzuführen,
c) einen periphervenösen Zugang zu legen,
d) beim Anlegen zentralvenöser Zugänge und arterieller Messsysteme mitzuwirken,
e) Maßnahmen zur Anwendung von Beatmungsformen selbständig oder unter Anleitung
durchzuführen,
f) Maßnahmen zum oralen und nasalen Absaugen selbständig oder unter Anleitung durchzu-
führen.
Kann der Einsatz in der intensivmedizinischen Abteilung nicht vollständig im direkten Patientenkontakt in einem Krankenhaus sichergestellt werden, hat die Schule oder das Krankenhaus ein dem Krankenhausumfeld gleichwertiges, simulatorgestütztes Training anzubieten. Das simulatorgestützte Training darf nicht mehr als 30 Stunden umfassen. Die Schule und die jeweilige Einrichtung der praktischen Ausbildung wirken bei der Entwicklung und Durchführung des simulatorgestützten Trainings auf der Grundlage von Kooperationsverträgen zusammen.
 
5. Geburtshilfliche, pädiatrische oder kinderchirurgische Fachabteilung/Intensivstation oder
Station mit entsprechenden Patientinnen und Patienten
40
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Neugeborenen, Säuglingen und Kindern durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
Kann der Einsatz in einer entsprechenden klinischen Einrichtung nicht sichergestellt werden, hat
die Schule ein simulatorgestütztes Training anzubieten, das den unter 5. genannten Anforde-
rungen genügt.
 
6. Psychiatrische, gerontopsychiatrische oder gerontologische Fachabteilung 80
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
a) bei der Versorgung bei fachspezifischen Krankheitsbildern mitzuwirken,
b) unter Anleitung die Pflege von Patientinnen und Patienten der Fachabteilung durchzuführen,
c) bei der Kontrolle und dem Wechsel von Drainagen, Sonden und Verbänden mitzuwirken.
 
Stundenzahl insgesamt 720


Die praktische Ausbildung beinhaltet in allen Funktionsbereichen die Grundregeln der Hygiene und des Infektionsschutzes, Maßnahmen der Krankenbeobachtung und Patientenüberwachung inklusive der dazu notwendigen Geräte, den Umgang mit Medikamenten sowie Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung und Applikation, den Ablauf einer allgemeinen Patientenaufnahme sowie der Patientenübergabe, die Dokumentation, den Dienstablauf und die räumlichen Besonderheiten. Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Funktionsbereichen zu befähigen, in dem für den Notfallsanitäterberuf erforderlichen Umfang die hierzu notwendigen Maßnahmen zu kennen und selbständig oder unter Anleitung durchzuführen.




Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 480 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 20
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 20
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 160
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
120
Stundenzahl insgesamt 320
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 40
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 80
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 160
2. Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes
dauert 960 Stunden und umfasst folgende Inhalte:
 
Stunden
a) Theoretischer und praktischer Unterricht  
aa)Themenbereich 3 der Anlage 1 60
bb)Themenbereich 6 der Anlage 1 40
cc)Themenbereich 7 der Anlage 1 280
Zur freien Verteilung auf die Themenbereiche der Anlage 1 und zur Vorbereitung auf die
staatliche Ergänzungsprüfung
260
Stundenzahl insgesamt 640
Stunden
b) Praktische Ausbildung  
aa) in geeigneten Krankenhäusern  
aaa) im Funktionsbereich 2 der Anlage 3 80
bbb) im Funktionsbereich 3 der Anlage 3 60
Zur freien Verteilung auf einen der Funktionsbereiche der Anlage 3 40
bb) in der Lehrrettungswache 140
Die weitere Ausbildung in der Lehrrettungswache dient insbesondere dazu, die im Unter-
richt und in der Ausbildung im Krankenhaus erlernten Inhalte einzuüben und zu ver-
tiefen, sowie zur Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung.
 
Stundenzahl insgesamt 320



Anlage 5 (zu § 1 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (BGBl. 2013 I S. 4297)



Anlage 6 (zu § 9 Absatz 2 Satz 1) Zeugnis über die staatliche Prüfung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die staatliche Prüfung (BGBl. 2013 I S. 4298)



Anlage 7 (zu § 10 Satz 2) Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zeugnis über die staatliche Ergänzungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 4299)



Anlage 8 (zu § 21 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 4300)



Anlage 9 (zu § 21 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 4301)



Anlage 10 (zu § 22 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 4302)



Anlage 11 (zu § 22 Absatz 7) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 4303)



Anlage 12 (zu § 24) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung


Anlage 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (BGBl. 2013 I S. 4304)