Synopse aller Änderungen der BPolHfV am 01.11.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 1 der BPolHfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BPolHfV.

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BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
(Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag
(Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck, Eigenverantwortung, Mitwirkungspflicht
    § 2 Sachleistungsprinzip
    § 3 Heilfürsorgekarte
    § 4 Leistungen
Kapitel 2 Leistungen
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    § 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen
    § 6 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen
    § 7 Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen
    § 8
Zahnärztliche Behandlung
    § 9 Arznei- und Verbandmittel
    § 10 Heilmittel
    § 11 Hilfsmittel
    § 12 Krankenhausbehandlung
    § 13 Organtransplantationen
    § 14 Leistungen zur Rehabilitation
    § 15 Fahrkosten
    § 16 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    § 17 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland
    § 18 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
    § 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz


    § 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten
    § 6 Zahnärztliche Behandlung
    § 7 Arznei- und Verbandmittel
    § 8 Heilmittel
    § 9 Hilfsmittel
    § 10 Krankenhausbehandlung
    § 11 Organ- und Gewebetransplantationen
    § 12 Leistungen zur Rehabilitation
    § 13 Fahrkosten
    § 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
    § 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland
    § 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz
    § 17 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
    § 18 Übergangsvorschrift

Kapitel 3 Schlussbestimmungen
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    § 20 Verwaltungsvorschrift
    § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 19 Verwaltungsvorschrift
    § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel

§ 1 Zweck, Eigenverantwortung, Mitwirkungspflicht


(1) Die Heilfürsorge hat den Zweck, die Gesundheit der Heilfürsorgeberechtigten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.

(2) 1 Die Heilfürsorgeberechtigten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich. 2 Sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder deren Folgen zu überwinden.

(3) Die Behandlung umfasst auch die Untersuchung der oder des Heilfürsorgeberechtigten.

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(4) 1 Die Heilfürsorgeberechtigten sind verpflichtet, dem Ärztlichen Dienst der Bundespolizei auf Verlangen ärztliche Bescheinigungen, Arzt- und Befundberichte vorzulegen. 2 Der Ärztliche Dienst der Bundespolizei kann diagnostische Maßnahmen veranlassen, wenn diese für die Feststellung des Gesundheitszustandes erforderlich und für die oder den Heilfürsorgeberechtigten zumutbar sind. 3 Die Kosten trägt der Bund.



(4) 1 Die Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei sind verpflichtet, dem Ärztlichen Dienst der Bundespolizei auf Verlangen ärztliche Bescheinigungen, Arzt- und Befundberichte vorzulegen. 2 Der Ärztliche Dienst der Bundespolizei kann diagnostische Maßnahmen veranlassen, wenn diese für die Feststellung des Gesundheitszustandes erforderlich und für die oder den Heilfürsorgeberechtigten zumutbar sind. 3 Die Kosten trägt der Bund.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Heilfürsorgekarte


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(1) 1 Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle ohne eigenen polizeiärztlichen Dienst tätig sind, erhalten eine Heilfürsorgekarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt (allgemeine Heilfürsorgekarte). 2 Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat können auch andere Heilfürsorgeberechtigte eine allgemeine Heilfürsorgekarte erhalten.

(2) Die übrigen Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte, die nur für zahnärztliche Behandlungen
gilt.

(3)
Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.



(1) Alle Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Heilfürsorgekarte in Form einer elektronischen Gesundheitskarte, die für alle Heilfürsorgeleistungen nach § 4 Absatz 1 gilt.

(2)
Die Heilfürsorgeberechtigten haben der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragszahnärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt die Heilfürsorgekarte vor der Behandlung vorzulegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Leistungen


(1) Die Heilfürsorge umfasst folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorge für Mütter und Väter entsprechend den §§ 20, 20i, 23 bis 24b und 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

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2. Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,



2. Leistungen bei Schwangerschaft, Entbindung und Mutterschaft entsprechend den §§ 24c bis 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzlich 200 Euro pro Schwangerschaft für zusätzliche Vorsorge- und Früherkennungsleistungen,

3. Leistungen zur künstlichen Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4. ärztliche und zahnärztliche Behandlung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 55 und 56 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

5. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

6. Versorgung mit Heilmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 32 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

7. Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 33, 36 und 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

8. häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und spezialisierte ambulante Palliativversorgung entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 37 bis 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

9. Haushaltshilfe entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

10. Krankenhausbehandlung sowie stationäre und ambulante Hospizleistungen entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 39 und 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

11. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter sowie ergänzende Leistungen zur Rehabilitation entsprechend § 27 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 40, 41 und 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

12. Fahrkosten entsprechend § 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

13. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.

(2) 1 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, entsprechen die Leistungen der Heilfürsorge den Leistungen

1. der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den hierauf beruhenden, im Rang nachgehenden Regelungen sowie

2. der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.

2 Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

(3) Grundsätzlich werden die Kosten der Leistungen auf der Grundlage der von den Ersatzkassen getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen.

(4) Für vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen im Rahmen des Sicherstellungsauftrages nach § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die hierauf beruhenden Regelungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt und keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

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(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zustimmen.



(5) In begründeten Einzelfällen kann das Bundespolizeipräsidium im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einer Abweichung von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zustimmen.

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§ 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen




§ 5 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten


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(1) Heilfürsorgeberechtigte, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Fachärztin für Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.

(2) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf Veranlassung der Hausärztin oder des Hausarztes durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder ein Facharzt.



(1) Heilfürsorgeberechtigte haben eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin in Anspruch zu nehmen, die oder der die Funktion der Hausärztin oder des Hausarztes übernimmt.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 werden Heilfürsorgeberechtigte, die in einer Dienststelle mit eigenem polizeiärztlichen Dienst tätig sind, grundsätzlich durch die Polizeiärztin oder den Polizeiarzt medizinisch versorgt. 2 Polizeivollzugsanwärterinnen und Polizeivollzugsanwärter sind verpflichtet, sich in die polizeiärztliche Behandlung zu begeben.

(3) 1 Steht im Fall des Absatzes 2 am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei für die Behandlung der Heilfürsorgeberechtigten zur Verfügung oder liegt ein Notfall vor, so können die Heilfürsorgeberechtigten eine vertragsärztliche Praxis in Anspruch nehmen. 2 Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die Ärztin oder den Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist. 3 Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei im Nachgang über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.

(4)
Soweit die Behandlung des Heilfürsorgeberechtigten besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, erfolgt sie auf haus- oder polizeiärztliche Veranlassung durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt.

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§ 6 Ärztliche Behandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständigen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt behandelt.

(2) 1 Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei zur Verfügung, kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt in Anspruch genommen werden. 2 Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist und innerhalb von vier Wochen nach der Behandlung einen Überweisungsschein oder eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei nachreichen wird. 3 Die oder der Heilfürsorgeberechtige hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei unverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.

(3) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung der Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bundespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.



 
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§ 7 Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist bei plötzlichen schweren Erkrankungen oder bei Unfällen eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, andere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bis eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt die weitere ärztliche Versorgung übernehmen oder veranlassen kann. 2 § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.



 
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§ 8 Zahnärztliche Behandlung




§ 6 Zahnärztliche Behandlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, nach § 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens der doppelte Betrag des Festzuschusses nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.



(1) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. 2 Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

(2) 1 Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2 Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. 3 Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. 4 Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung.

(3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Arznei- und Verbandmittel




§ 7 Arznei- und Verbandmittel


(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Heilmittel




§ 8 Heilmittel


Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt und zugelassene Leistungserbringer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Hilfsmittel




§ 9 Hilfsmittel


(1) 1 Zur Versorgung mit Hilfsmitteln entsprechend den §§ 33 und 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums mit den Leistungserbringern Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge schließen. 2 Die Versorgung mit Hilfsmitteln durch Apotheken regelt der in § 9 Absatz 1 genannte Vertrag.

(2) 1 Die Kostenübernahme erfolgt entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern. 2 Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln gelten die für die Kostenübernahme bestehenden Festbetragsregelungen nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 3 Bestehende Lieferverträge sind in Anspruch zu nehmen.

(3) 1 Fällt der Anspruch auf Heilfürsorge weg, gehen die weiterhin benötigten Hilfsmittel in das Eigentum der oder des ehemaligen Heilfürsorgeberechtigten über. 2 Hilfsmittel aus Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 sind dem Leistungserbringer zurückzugeben, wenn der Anspruch auf Heilfürsorge wegfällt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Krankenhausbehandlung




§ 10 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung ist in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in dessen Nähe in Anspruch zu nehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung sowie auf folgende darüber hinausgehende und gesondert zu berechnende Leistungen:

1. Unterkunft, deren Kosten
die Kosten eines Zweibettzimmers nicht übersteigen darf; dabei haben Heilfürsorgeberechtigte einen Eigenanteil in Höhe von 14,50 Euro pro Tag zu zahlen, und

2. wahlärztliche Leistungen.




(2) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die allgemeinen Krankenhausleistungen entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wie insbesondere entsprechend § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung können Heilfürsorgeberechtigte mit Zustimmung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Heilungsprozess oder der Verbesserung der Betreuung dient.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Organtransplantationen




§ 11 Organ- und Gewebetransplantationen


1 Bei Organ- und Gewebetransplantationen werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung auch die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders, einschließlich der Versicherungskosten und des nachgewiesenen Ausfalls an Arbeitseinkünften, übernommen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Seite übernommen werden. 2 Der nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften wird auch dann übernommen, wenn die vorgesehene Spenderin oder der vorgesehene Spender letztlich nicht in Betracht kommt.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Leistungen zur Rehabilitation




§ 12 Leistungen zur Rehabilitation


(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden entsprechend § 40 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach ärztlicher Feststellung gewährt.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen ambulante und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen oder in anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(3) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend § 40 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn der unmittelbare Anschluss der Rehabilitation an eine Krankenhausbehandlung nach ärztlicher Feststellung notwendig ist. 2 Die Vereinbarung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen für Polizeivollzugsbeamtinnen/Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei in AHB-Einrichtungen der Deutschen Rentenversicherung vom 1. Januar 2007 in ihrer jeweils geltenden im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Die Kosten für Familien- oder Angehörigenseminare in therapeutischen Einrichtungen werden übernommen, soweit diese Kosten nicht bereits mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegolten sind. 2 Fahrkosten für die Angehörigen werden bis zur Höhe der Kosten für Fahrten in der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen.

(5) In den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Dienstzeit wegen Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die der Erhaltung der Dienstfähigkeit dienen, nicht gewährt.

(6) Leistungen zur Rehabilitation sind vor Beginn der Maßnahme bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Fahrkosten




§ 13 Fahrkosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung übernommen. 2 Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. 3 Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet



(1) 1 Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums entscheidet. 2 Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. 3 Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet

1. bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums,

2. bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bundespolizei.

(2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit




§ 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit


(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.

(2) 1 Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland




§ 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen übernommen. 2 Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.



(1) 1 Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen im Einsatzland übernommen. 2 Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.

(2) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),

2. gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und

3. gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.

3 Die Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz




§ 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Während eines privaten Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,



(1) Während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,

1. bei denen die Bedingungen des Zuganges und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Union sind oder

2. die im System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) 1 Ist während eines vorübergehenden privaten Aufenthaltes eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, so übernimmt die Heilfürsorge die Kosten der erforderlichen Behandlung. 2 Die Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Heilfürsorgeberechtigte sich zur Behandlung ins Ausland begeben.

(2) Die Kosten einer Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.

(3) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2 Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn eine dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist.

(4) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz




§ 17 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz


(1) Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.

(2) 1 Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2 § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 (neu)




§ 18 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. 2 Der Beginn einer Behandlung in diesem Sinne ist die Erbringung der ersten kostenauslösenden Behandlungsleistung. 3 Im Einzelfall kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als geringfügig zu bewerten sind.

(2) 1 Im Übrigen ist die ab dem 1. November 2025 geltende Fassung dieser Verordnung auf Leistungen anwendbar, die ab dem 1. November 2025 erbracht werden. 2 Maßgebend hierfür ist die erste kostenauslösende Behandlungsleistung oder, sofern keine Behandlungsleistung erbracht wird, die erste kostenauslösende Tätigkeit eines Leistungserbringers.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Verwaltungsvorschrift




§ 19 Verwaltungsvorschrift


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlässt eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung dieser Verordnung.



vorherige Änderung

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei vom 6. November 2005 (GMBl S. 1228) außer Kraft.






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Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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