Artikel 4 - BRRD-Umsetzungsgesetz (BRRDUG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 4 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 PfandBG § 30, § 45, § 54 (neu), mWv. 19. Dezember 2014 § 3, § 4, § 12, § 13, § 15, § 19, § 20, § 26, § 26f, § 27a (neu), § 28, § 36a, § 37

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Aufsicht; Auskunfts- und Vorlageverlangen".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Deckungskongruenz; Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen".

c)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung".

d)
Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt:

§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Auskunfts- und Vorlageverlangen" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine Pfandbriefbank, die Mitglieder deren Organe, deren Beschäftigte und ein Sachwalter haben der Bundesanstalt sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen über die Deckungssituation einschließlich der wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Deckung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter „Anordnung erhöhter Mindestdeckungsanforderungen" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in Nummer 1 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich."

bb)
Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Bundesanstalt kann nach Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde durch Allgemeinverfügung anordnen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auch Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen bei inländischen Kreditinstituten, denen ein der Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet ist, zur Deckung verwendet werden dürfen, sofern durch die Beschränkung auf Bonitätsstufe 1 die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration bei Forderungen gegen inländische Kreditinstitute entstünde. Die Bundesanstalt überprüft das Fortbestehen des Anordnungsgrundes mindestens halbjährlich. Die Allgemeinverfügung ist aufzuheben, sobald ihr Anordnungsgrund weggefallen ist. Die Allgemeinverfügung und ihre Aufhebung sind auf der Internetseite der Bundesanstalt und im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Bis zur Bekanntmachung der Aufhebung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte, deren Deckungsfähigkeit auf der Allgemeinverfügung beruht, dürfen nach Aufhebung der Allgemeinverfügung bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit, längstens jedoch sechs Monate nach Bekanntmachung der Aufhebung, zur Deckung verwendet werden."

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Die Bundesanstalt kann für jede Deckungsmasse anordnen, dass eine Pfandbriefbank über Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, hinausgehende Deckungsanforderungen einhalten muss, sofern eine werthaltige Deckung der Verbindlichkeiten aus im Umlauf befindlichen Pfandbriefen und in Deckung befindlichen Derivategeschäften nicht sichergestellt erscheint. Den Umstand einer Anordnung nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank unverzüglich unter Angabe der entsprechenden Höhe der Zusatzanforderung auf ihrer Internetseite bei den nach § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung veröffentlichten Angaben zu veröffentlichen. Eine Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, soweit ihr Grund nachweislich entfallen ist, frühestens jedoch drei Monate nach ihrem Erlass.

(3b) Absatz 3a Satz 1 und 2 gilt entsprechend bei im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder von Sonderprüfungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, einschließlich Deckungsprüfungen nach § 3 Absatz 1 Satz 3, festgestellten Mängeln, die die Deckungsrechnung nach Absatz 4, die Deckungsregisterführung nach § 5, die Anforderungen an das Risikomanagement nach § 27, das pfandbriefrechtliche Meldewesen nach § 27a, die Einhaltung der Transparenzvorschriften des § 28, die Angemessenheit der zur Ermittlung der barwertigen sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung verwendeten Methoden und Prozesse oder die Angemessenheit der Methoden und Verfahren der Beleihungswertermittlung betreffen. Eine nach Satz 1 getroffene Anordnung ist aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank die Behebung des zur Anordnung führenden Mangels zur Überzeugung der Bundesanstalt nachgewiesen hat oder sobald prüferisch festgestellt worden ist, dass der zur Anordnung nach Satz 1 führende Mangel nicht mehr fortbesteht und kein neuer Anordnungsgrund vorliegt."

4.
In § 12 Absatz 3 werden nach den Wörtern „erstrecken würde" die Wörter „sowie auf Ansprüche der Pfandbriefbank aus eigenem oder abgetretenem Recht aus einer Versicherung nach § 15" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „in Kanada" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „in Japan" die Wörter „, in Australien, in Neuseeland oder in Singapur" eingefügt.

6.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Versicherungspflicht

Werden mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke beim Beleihungswert werterhöhend berücksichtigt, muss während der gesamten Dauer der Beleihung sichergestellt sein, dass die Pfandbriefbank im Falle der Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks, sofern dieses nicht wiederhergestellt wird, eine Entschädigungsleistung aus einer Versicherung erhält. Die Versicherung muss mindestens die nach Art und Lage des Objektes erheblichen Schadensrisiken erfassen. Die Höhe der Versicherung muss mindestens Folgendes abdecken:

1.
die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,

2.
den bei Eintritt erheblicher Risiken an den in Satz 1 genannten Bauwerken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen Schaden oder

3.
die jeweils ausstehende Darlehensforderung.

Die Pfandbriefbank darf die Versicherung für eigene Rechnung nur abschließen, wenn eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 besteht."

7.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe durch Werte der in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art, durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen Kreditinstitute im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen; der Anteil an Geldforderungen gegen ein und dasselbe Kreditinstitut darf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamtbetrages der in Halbsatz 1 genannten Hypothekenpfandbriefe,".

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „nicht beeinträchtigt werden können" ein Semikolon und die Wörter „sofern für das in Deckung befindliche Derivategeschäft keine angemessene Besicherung vorliegt, müssen Kreditinstitute die Bonitätsanforderungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllen" eingefügt.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Nummer 2 gilt § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 entsprechend."

8.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Exportkreditversicherer" die Wörter „nach Artikel 2 der Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 zur Harmonisierung der wichtigsten Bestimmungen über die Exportkreditversicherung zur Deckung mittel- und langfristiger Geschäfte (ABl. EG Nr. L 148 S. 22), der die Anforderungen an eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 Buchstabe g erfüllt" durch die Wörter „mit Sitz in einem der in Nummer 1 Buchstabe b und d genannten Staaten, sofern die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe g oder Buchstabe h erfüllt sind" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für Ansprüche gegen Gewährleistende nach Satz 1 Nummer 2."

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „durch Geldforderungen gegen" das Wort „geeignete" durch die Wörter „die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen" ersetzt und wird nach den Wörtern „bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch die Wörter „, sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" ersetzt und werden nach den Wörtern „Pfandbriefe sein" die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.

9.
In § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils nach den Wörtern „bezeichneten Art" das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „oder gegen" das Wort „geeignete" gestrichen, nach den Wörtern „bereits beim Erwerb bekannt ist" das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter „sowie durch das jeweilige Guthaben aus einer Kontoverbindung mit den vorgenannten Stellen;" eingefügt und nach dem Wort „sein" die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend" eingefügt.

10.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a Pfandbriefmeldungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Pfandbriefbank hat der Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende auf das Quartalsende bezogen zu jeder Gattung im Umlauf befindlicher Pfandbriefe Meldungen zu den Deckungsmassen, insbesondere zu deren Werthaltigkeit, einzureichen. Die Bundesanstalt kann den Berichtszeitraum für einzelne Pfandbriefbanken oder im Wege der Allgemeinverfügung für einzelne Pfandbriefgattungen auf einen Monat verkürzen, sofern dies die Deckungssituation oder die Marktverhältnisse angemessen erscheinen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

11.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „und § 26f Absatz 1 Nummer 3" die Wörter „jeweils mit Ausnahme der Werte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2", nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 Nummer 4" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" und nach den Wörtern „sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4" die Wörter „zuzüglich der Werte nach § 26f Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsauslauf;" durch die Wörter „der durchschnittliche, anhand des Betrags der zur Deckung verwendeten Forderungen gewichtete Beleihungsauslauf;" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die Verteilung mit den nennwertig als Deckung in Ansatz gebrachten Beträgen nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 10 Millionen Euro, von mehr als 10 Millionen Euro bis zu 100 Millionen Euro und von mehr als 100 Millionen Euro, jeweils bezogen auf einen Schuldner oder eine gewährleistende Stelle;".

bb)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die Wörter „vollen" und „voll" werden gestrichen und nach den Wörtern „gewährleistet ist" werden die Wörter „sowie danach, ob eine Gewährleistung aus Gründen der Exportförderung gewährt wurde" eingefügt.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „sowie" gestrichen.

bbb)
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 2 vorangestellt:

„2.
der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt, sowie".

ccc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und fristgerechte" durch das Wort „vertragsgemäße" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „und fristgerechte" durch das Wort „vertragsgemäßen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

13.
§ 36a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Trifft die Abwicklungsbehörde bei einer Übertragung im Sinne des § 107 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 114 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen."

14.
In § 37 werden die Wörter „§ 3 Satz 2 und 3," durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, § 4 Absatz 3a und 3b," ersetzt und werden nach der Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 2," die Wörter „§ 27a Absatz 1 Satz 2," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
In § 45 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1" durch die Wörter „§ 15 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

16.
Folgender § 54 wird angefügt:

§ 54 Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz

§ 28 Absatz 1 bis 4 dieses Gesetzes in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 4 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal und § 28 Absatz 5 ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 und 2 letzter Satzteil sowie auf Absatz 4 Nummer 2 in der bis zum 18. Dezember 2014 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2016 endende Quartal anzuwenden. § 27a Absatz 1 ist erst mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 27a Absatz 2 Satz 1 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 BRRD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BRRDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, Artikel 4 Nummer 1 bis 11, 13 und 14 und Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb, Nummer 5 in Bezug auf die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 30 PfandBG Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung (vom 08.07.2022)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 12 b G. v. 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wurde sinngemäß ...

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Eingangsformel PfandRÄndV 1)
... der Justiz, - des § 27a Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 4 der Verordnung zur ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095
Eingangsformel 24. BaFinBefugVÄndV
... Grund - des § 27a Absatz 2 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) eingefügt worden ist, und - des § 19 Absatz 4 Satz 3 des Sanierungs- und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 352 10. ZustAnpV Änderung des Pfandbriefgesetzes
... 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird jeweils das ...


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