Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach §
88 Absatz 4 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der in den §§
1 und
2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten Ziele und Grundsätze treffen:
- 1.
- abweichend von den §§ 3 und 4 zu einer Verringerung des Ausschreibungsvolumens oder zu einer anderen Verteilung des Ausschreibungsvolumens über die Gebotstermine,
- 2.
- abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,
- 3.
- abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 2 zur Begrenzung der Anzahl der zulässigen Gebote eines Bieters in einer Ausschreibung und zu Regelungen, die eine Umgehung dieser Begrenzung verhindern sollen,
- 4.
- zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 6 Absatz 3 Nummer 6 Buchstabe e geplant und nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
- 5.
- abweichend von § 8 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der auf der Grundlage von § 8 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,
- 6.
- zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 10 Absatz 1 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag nach § 20 Absatz 1 erloschen ist,
- 7.
- zur näheren Ausgestaltung des Zuschlagsverfahrens nach § 12, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass das Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 entfällt oder die Regelungen zum Nachrückverfahren nach § 12 Absatz 3 geändert werden,
- 8.
- zum Verfahren der Ermittlung des Zuschlagswerts abweichend von § 13; zu diesem Zweck kann insbesondere geregelt werden,
- a)
- dass der Zuschlagswert auch zu einem oder mehreren Gebotsterminen in den Kalenderjahren 2016 und 2017 nach dem in § 13 Absatz 2 festgelegten Verfahren ermittelt wird oder
- b)
- wie die Höhe des Zuschlagswerts nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 ermittelt wird,
- 9.
- zur Form der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 als Sicherheitsleistung erbracht werden können,
- 10.
- zur Höhe der Erstsicherheit nach § 7 und der Zweitsicherheit nach § 15, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,
- 11.
- zu den Fristen nach § 15 Absatz 5 und § 20 Absatz 2 Satz 1,
- 12.
- zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Förderberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
- 13.
- zur Verringerung des Zuschlagswerts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Freiflächenanlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass
- a)
- die Verringerung nach § 26 Absatz 3 auf bis zu 1 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird und die Verringerung nach dem nachgewiesenen Planungsstand nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 differenziert wird oder
- b)
- der Zuschlagswert sich abweichend von § 26 Absatz 4 nach bestimmten Fristen verringert oder monatlich degressiv ausgestaltet wird, um einen Anreiz zu einer frühzeitigen Inbetriebnahme der Freiflächenanlagen zu setzen,
- 14.
- zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 3 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 verlangen muss,
- 15.
- zu Auflagen, die die Bundesnetzagentur mit der Ausstellung der Förderberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Freiflächenanlage innerhalb des Förderzeitraums nach § 28 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,
- 16.
- zur Höhe der Strafzahlungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, wobei die Höhe der Strafzahlungen 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf.