- 1.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird,
- 4.
- entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 8 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt oder
- 6.
- entgegen § 17c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 8 Absatz 6 eine technische Unterlage oder eine EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Abschrift nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,
- 2.
- entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder § 8 Absatz 7, oder entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- 3.
- entgegen § 11 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.
(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der
Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012 erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.
(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der
Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der
Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
(1) §
12 tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles