Artikel 10 - Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)

G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532; Geltung ab 23.05.2015, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 10 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Mai 2015 SVG § 11, § 13a, § 13e, § 42a, § 59, § 63f, § 102, § 103 (neu), mWv. 1. Juni 2015 § 11, § 26a, § 38, § 53, § 55c, § 74

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 102 folgende Angabe angefügt:

„15.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 103".

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

 
a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Einkünfte auf Grund einer geförderten Bildungsmaßnahme werden auf den Bildungszuschuss angerechnet."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Eingliederung ausgeschlossen werden können, die anders nicht zu vermeiden wären."

2a.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Besteht nach einer Gesamtdienstzeit von mehr als 20 Jahren ein zusätzlicher Bedarf für Maßnahmen der schulischen oder beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Wiedereingliederung und sind die Ansprüche auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung erfüllt, so kann eine weitere Förderung im Umfang von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Für den Bewilligungszeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu."

3.
§ 13e Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

4.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt."

b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit."

5.
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 53 Absatz 5" durch die Angabe „§ 53 Absatz 6" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 42a Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wehrdienst nach" die Wörter „dem Wehrpflichtgesetz, nach" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

7.
§ 53 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 6 zu berücksichtigen sind. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet und als solche in den Ruhestand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben:

1.
mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werden die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrunde liegenden Dienstbezüge bei einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 6 anzusehen ist, um 20 vom Hundert erhöht;

2.
die um 20 vom Hundert zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besoldungsgruppe A 14 zu berechnen;

3.
die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 26 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;

4.
§ 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß."

8.
§ 55c wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden."

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 4 gilt entsprechend für den Fall der Leistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit und für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes."

10.
Dem § 63f wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a besteht."

abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2015

11.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5 oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das durchschnittlich im Monat einen Betrag von 450 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 102 wird wie folgt gefasst:

„§ 102

(1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger sowie die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, gilt weiterhin das bisherige Recht. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse vermindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung, solange auf Grund einer Bildungsmaßnahme Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes vorhandenen Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgewandelt wird. § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11 Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die §§ 13e, 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 geltenden Fassung angetreten haben, das Soldatenversorgungsgesetz in der ab dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder

2.
sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterverwendung zur Sicherstellung der Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist.

(3) Auf Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 13a Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse die nach § 13a Absatz 1 Satz 4 zustehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf."

13.
Nach § 102 wird folgender Unterabschnitt 15 angefügt:

„15.
Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

§ 103

(1) § 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.

(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen;

2.
ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden;

3.
im Fall des § 63e

a)
gilt § 63a Absatz 3 entsprechend, wenn die geschädigte Person, nachdem die in § 63a Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 63a noch eine vergleichbare Entschädigung nach anderen Vorschriften erhalten hat,

b)
sind einmalige Entschädigungszahlungen anzurechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädigung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind;

4.
im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist;

5.
eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu.

Die Leistungen werden auf Antrag gewährt."

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Zitierungen von Artikel 10 BwAttraktStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 BwAttraktStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwAttraktStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 BwAttraktStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.05.2018)
... 2 Nummer 9 Buchstabe a und d bis i und Nummer 10, Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 20 sowie Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 4, 5, 7, 8 und 11 treten am 1. Juni 2015 in Kraft. (5) Artikel 9 Nummer 2 und 3 tritt am 1. November 2015 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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