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§ 40 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 40 Festlegungen


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 88a Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Abstimmung mit dem Kooperationsstaat treffen:

1.
abweichend von § 6 zu Anforderungen an die Gebote und Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten,

2.
zur Form der Sicherheit nach den §§ 7 und 8, insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Bürgschaften, die als Sicherheitsleistung erbracht werden können,

3.
zur Höhe der Sicherheit nach § 7, wobei die Sicherheiten jeweils 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten dürfen,

4.
abweichend von § 9 Absatz 2 zur Ermittlung des Höchstwerts, wobei der aufgrund von § 9 Absatz 2 ermittelte Höchstwert nicht überschritten werden darf,

5.
zum Verfahren zur Ermittlung des Zuschlagswerts bei geöffneten Ausschreibungen insoweit, als der Zuschlagswert abweichend von § 14 jeweils der in dem bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert ist,

6.
zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der ausschreibenden Stelle des Kooperationsstaates oder der ausschreibenden Stelle übermittelt werden müssen, und zu Angaben, die zusätzlich während der Betriebsphase übermittelt werden müssen,

7.
zur Verringerung des anzulegenden Werts nach Ablauf von bestimmten Fristen oder abhängig vom Standort der errichteten Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,

8.
zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 verlangen muss,

9.
zu Auflagen, die die ausschreibende Stelle mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung verbinden darf, die sicherstellen sollen, dass die geförderte Solaranlage innerhalb der Zahlungsdauer nach § 26 Absatz 5 eine angemessene Strommenge erzeugt,

10.
zur Höhe der Pönalen nach § 34 Absatz 1, wobei die Höhe der Pönale 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge nicht überschreiten darf, und

11.
zu den Anforderungen an die Datenübermittlung nach § 42 Absatz 4.


Text in der Fassung des Artikels 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 40 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 40 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GEEV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2017)
... und 13. einen Hinweis auf die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 40 oder die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43, soweit sie die ...
§ 7 GEEV Sicherheiten
... mit 70 Euro pro Kilowatt, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 3 oder in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 43 kein anderer Wert ...
§ 9 GEEV Höchstwert (vom 01.01.2017)
... der Bekanntmachung der Ausschreibung, sofern in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 4 oder bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... der Zahlungsberechtigung mit einer Auflage verbinden, sofern die Bundesnetzagentur nach § 40 Nummer 9 eine entsprechende Festlegung getroffen hat. --- *) Anm. d. Red.: ...
§ 30 GEEV Prüfung des Zahlungsanspruchs (vom 01.01.2017)
... geeignete Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 40 Nummer 8 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen. Der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... die Wörter „der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt. 14. In § 40 werden die Wörter „nach § 88 Absatz 4 Nummer 2 des ... § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 40 Nummer 7 und 9, § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 43 Absatz 2 Nummer 13 und ...


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