Artikel 3 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGBIIÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 (Nr. 37); Geltung ab 01.08.2016, abweichend siehe Artikel 4
| |

Artikel 3 Änderung weiterer Gesetze


Artikel 3 wird in 21 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB V § 315, mWv. 1. August 2016 SGB VII § 52, mWv. 1. Januar 2017 SGB XI § 110, mWv. 1. August 2016 WoGG § 7, § 14, § 28, § 36, ZollVG § 1, mWv. 1. Januar 2017 VAG § 152, BVG § 27a, § 56, SGB XII § 105, § 116a, mWv. 1. August 2016 AsylbLG § 9, UVG § 11a, BKGG § 11, SGB IX § 68, § 102, § 132, § 133, § 134, AO § 68, mWv. 1. Januar 2017 FamFG § 251, mWv. 1. August 2016 SchwbAV § 14, mWv. 1. Juli 2016 BVG § 30, mWv. 1. Januar 2017 AsylbLG § 7b

(1) § 315 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend."

(2) In § 52 Nummer 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, werden die Wörter „das Arbeitslosengeld II nach § 31 des Zweiten Buches abgesenkt worden ist" durch die Wörter „der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II gemindert ist" ersetzt.

(3) § 110 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 152 Absatz 4" ersetzt.

2.
Satz 4 wird aufgehoben.

3.
In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „Entsteht" durch das Wort „Würde" ersetzt, wird nach dem Wort „Buches" das Wort „entstehen" eingefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3 und 4" durch die Wörter „gilt Satz 3" ersetzt.

(4) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".

2.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

3.
In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach dem Wort „Lebensunterhalt," das Wort „das" durch das Wort „die" ersetzt.

3a.
In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen.

4.
Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".

(5) In § 1 Absatz 3a Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Nummer 26" die Angabe „und 27" und nach der Angabe „Nummer 6" die Angabe „und 7" eingefügt.

(6) § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen."

(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2016

2.
In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:

„Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Absatz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern."

(8) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105 die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.

2.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

(9) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

1.
§ 7b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."

(10) § 11a Satz 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) Dem § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

 
„(5) Über die Bewilligung von Kinderzuschlag ist in entsprechender Anwendung des § 41a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3 vorläufig zu entscheiden. Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt § 41a Absatz 4 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch für die vorläufige Entscheidung. Treten in den tatsächlichen Verhältnissen Änderungen ein, aufgrund derer nach Maßgabe von Satz 1 vorläufig zu entscheiden wäre, ist § 40 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. § 41a Absatz 6 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zu Unrecht erbrachter Kinderzuschlag nicht zu erstatten ist, soweit der Bezug des Kinderzuschlags den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert."

(12) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 104 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c."

2.
In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „15 Stunden" ein Komma sowie die Wörter „in Integrationsprojekten mindestens 12 Stunden" eingefügt.

3.
In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen" die Wörter „sowie nachrangig zur beruflichen Orientierung" eingefügt.

4.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt."

5.
Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4."

6.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger."

(13) In § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet," eingefügt.


 
„Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3."

(15) § 14 Absatz 1 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Maßnahmen der beruflichen Orientierung."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 3 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 9. SGBIIÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. SGBIIÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 9. SGBIIÄndG Inkrafttreten (vom 03.12.2016)
... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21, 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) ... 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. (4) Artikel 3a tritt mit ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 (23. KOV-AnpV 2017)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1524
Eingangsformel 23. KOV-AnpV 2017
... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...

24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (24. KOV-AnpV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840
Eingangsformel 24. KOV-AnpV 2018
... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...

26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 (26. KOVAnpV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222
Eingangsformel 26. KOVAnpV
... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...

27. KOV-Anpassungsverordnung (27. KOVAnpV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012
Eingangsformel 27. KOVAnpV
... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...

28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
Eingangsformel 28. KOV-AnpV
... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 BTHG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 1 wird wie ...

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 5 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... Nummer 6 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden die ...

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 12 PSG III Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 69 SchriftVG Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Artikel 2 SachVRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie ...

Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 9 KonzInsoÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt: „Die ...

Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 2a TPRegErG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 AmtsHRLÄndUG Änderung der Abgabenordnung
... der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 12 AmtsHRLÄndUG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 3 InteG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 4 InteG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1a 2. BuchPrGÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed