Artikel 3 Änderung weiterer Gesetze
Artikel 3 wird in
22 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017
SGB V § 315, mWv. 1. August 2016
SGB VII § 52, mWv. 1. Januar 2017
SGB XI § 110, mWv. 1. August 2016
WoGG § 7,
§ 14,
§ 28,
§ 36,
ZollVG § 1, mWv. 1. Januar 2017
VAG § 152,
BVG § 27a,
§ 56,
SGB XII § 105,
§ 116a, mWv. 1. August 2016
AsylbLG § 9,
UVG § 11a,
BKGG § 11,
SGB IX § 68,
§ 102,
§ 132,
§ 133,
§ 134,
AO § 68, mWv. 1. Januar 2017
FamFG § 251, mWv. 1. August 2016
SchwbAV § 14, mWv. 1. Juli 2016
BVG § 30, mWv. 1. Januar 2017
AsylbLG § 7b-
- „§ 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend."
- 1.
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 152 Absatz 4 Satz 1 oder 3" durch die Angabe „§ 152 Absatz 4" ersetzt.
- 2.
- Satz 4 wird aufgehoben.
- 3.
- In dem neuen Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „Entsteht" durch das Wort „Würde" ersetzt, wird nach dem Wort „Buches" das Wort „entstehen" eingefügt und werden die Wörter „gelten die Sätze 3 und 4" durch die Wörter „gilt Satz 3" ersetzt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:
„§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".
- 2.
- § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe d wird nach dem Wort „Lebensunterhalt," das Wort „das" durch das Wort „die" ersetzt.
- 3a.
- In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 und 2 oder" gestrichen.
- 4.
- Die Überschrift zu § 36 wird wie folgt gefasst:
„§ 36 Erhebungszeitraum und Zusatzaufbereitungen".
-
„(4) Besteht Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder würde allein durch die Zahlung des Beitrags nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 Hilfebedürftigkeit entstehen, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit oder für die Zeit, in der Hilfebedürftigkeit entstehen würde, um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen."
- 1.
- In § 27a werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2016
- 2.
- In § 30 Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
„Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleichzeitig wird der Bemessungsbetrag (§ 33 Absatz 1) entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern."
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 105 die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.
- 2.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten" gestrichen.
- b)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 116a wird der Wortlaut wie folgt gefasst:
„§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass
- 1.
- rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
- 2.
- anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017
- 1.
- § 7b wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass
- 1.
- rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
- 2.
- anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt."
-
(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von
§ 50 Absatz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert."
- 1.
- § 68 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 102 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c."
- 2.
- In § 102 Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe „15 Stunden" ein Komma sowie die Wörter „in Integrationsprojekten mindestens 12 Stunden" eingefügt.
- 3.
- In § 102 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bildungsmaßnahmen" die Wörter „sowie nachrangig zur beruflichen Orientierung" eingefügt.
- 4.
- § 132 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort „sowie" angefügt.
- cc)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- schwerbehinderte Menschen, die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind."
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf die Quoten nach Absatz 3 wird auch die Anzahl der psychisch kranken beschäftigten Menschen angerechnet, die behindert oder von Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt."
- 5.
- Dem § 133 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4."
- 6.
- § 134 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Finanzierung von Leistungen nach § 133 Satz 2 erfolgt durch den zuständigen Rehabilitationsträger."
-
- „Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nummer 3."
- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- Maßnahmen der beruflichen Orientierung."
interne VerweiseArtikel 4 9. SGBIIÄndG Inkrafttreten (vom 03.12.2016) ... Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 4, 21, 22 und 34 Buchstabe g, Artikel 2 Nummer 3, Artikel 3 Absatz 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) ... 1, 3, 6 bis 8, 9 Nummer 1 und Absatz 14 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 3 Absatz 7 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. (4) Artikel 3a tritt mit ...
Zitat in folgenden Normen23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 (23. KOV-AnpV 2017)
V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1524
Eingangsformel 23. KOV-AnpV 2017 ... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
24. KOV-Anpassungsverordnung 2018 (24. KOV-AnpV 2018)
V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840
Eingangsformel 24. KOV-AnpV 2018 ... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
26. KOV-Anpassungsverordnung 2020 (26. KOVAnpV)
V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222
Eingangsformel 26. KOVAnpV ... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
27. KOV-Anpassungsverordnung (27. KOVAnpV)
V. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 1012
Eingangsformel 27. KOVAnpV ... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
Eingangsformel 28. KOV-AnpV ... durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, verordnet die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017) ... vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 1 wird wie ...
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen ... Nummer 6 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden die ...
Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025 ... vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679), 68. den am 1. August 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ), 69. den am 24. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 1. Januar 2017 ...
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ... Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
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