Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters (Mautdienst-Register-Verordnung - MautRegV)

Artikel 2 V. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1850, 1854 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 30.07.2016; FNA: 9290-17-2 Gebühren im Straßenverkehr
| |
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Datenübermittlung
§ 3 Angaben im Mautdienstregister
§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters
§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Datenübermittlung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach

1.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der

a)
Bezeichnung der Behörde,

b)
Anschrift,

c)
Internetadresse,

2.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und

3.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich

a)
Firmenbezeichnung,

b)
Name des gesetzlichen Vertreters,

c)
Geschäftsadresse,

d)
Internetadresse,

e)
Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst und

f)
Art der Zulassung

zum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Angaben im Mautdienstregister


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu

1.
den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,

2.
den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren

a)
Firmenbezeichnung,

b)
Geschäftsadresse,

c)
Internetadresse,

3.
den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie

4.
dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.


Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Verfahren zur Führung und Aktualisierung des Mautdienstregisters


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität Änderungen der Angaben nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes unverzüglich in elektronischer Form. 2Im Falle des § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Mautsystemgesetzes ist die Frist des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes maßgeblich. 3Die Informationen sind eindeutig als zur Veröffentlichung im Mautdienstregister bestimmt zu kennzeichnen. 4Für Inhalt und Richtigkeit der übermittelten Informationen ist die jeweils zuständige Behörde verantwortlich. 5Das Bundesamt für Logistik und Mobilität bestätigt gegenüber den übermittelnden Behörden den Erhalt und teilt den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Informationen im Mautdienstregister mit.

(2) Übermitteln die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden nach Auffassung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Informationen für das Mautdienstregister in einer für die Veröffentlichung ungeeigneten Form, kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität mit Fristsetzung die Überarbeitung oder Ergänzung der Informationen verlangen.


Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Aktualisierung des Mautdienstregisters


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert das Mautdienstregister mindestens einmal jährlich anhand der Ergebnisse der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 3 des Mautsystemgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität aktualisiert den Inhalt des Mautdienstregisters, wenn sich aus der Übermittlung der Daten durch die zuständigen Behörden nach § 2 Änderungen an den Inhalten nach § 3 ergeben.


Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Bekanntmachung des Mautdienstregisters


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht das Mautdienstregister ergänzend zur Bekanntmachung nach § 21 Absatz 3 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form auf seiner Internetseite.

(2) Änderungen des Mautdienstregisters macht das Bundesamt für Logistik und Mobilität nach jeder Aktualisierung bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 36 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed